Landgericht Wuppertal, 2013-03-13, 3 O 308/12

3 O 308/12Kantonsgericht13.03.2013

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 3 O 308/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-13

Aktenzeichen: 3 O 308/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0313.3O308.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.903,25 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 bis zum 28.12.2012 aus 8.122,48 € sowie ab dem 29.12.2012 aus 7.903,25 € Zug um Zug gegen Abtretung von 186,0072 XX Inhaberanteilen (Wertpapierkennnummer:…..) im Depot des Klägers bei der ## Bank in V mit der Depotnummer: …… zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger entgangenen Gewinn in Höhe von 886,81 € zu zahlen.

Ferner wird die Beklagte verurteilt, den Kläger von seinen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 804,56 € freizustellen.

Zudem wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der oben bezeichneten Fondsanteile in Verzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu zahlen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.