1 O 270/12•Landgericht Wuppertal, 2013-03-12, 1 O 270/12
Landgericht Wuppertal, 2013-03-12, 1 O 270/12
1 O 270/12Kantonsgericht12.03.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 1 O 270/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-12
Aktenzeichen: 1 O 270/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0312.1O270.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im Eigenjagdbezirk C (Revier T), bestehend aus den im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert unter M Bl. x und unter S Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstück X, xx, x und y sowie Flur X, Flurstücke X, xxx und xxx
sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, xx und xx sowie Flur X, Flurstücke X, ###### und den im Grundbuch des Amtsgerichts Hattingen unter M Bl. xx geführten Grundstücken, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, xx, x, x, y, x sowie Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,##, xx und y, sowie den diesem Eigenjagdbezirk angegliederten Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Velbert, Gemarkung M, Flur X, Flurstücke X, ## sowie Gemarkung S, Flur X, Flurstücke X, #,#,#,#,#,#,#,# und xx, die Jagd auszuüben.Dem Beklagten wird im Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 5.000,00 € vorläufig vollstreckbar.
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