Landgericht Wuppertal, 2013-03-07, 9 S 122/12

9 S 122/12Kantonsgericht07.03.2013

Regest

Zur Anwendbarkeit von § 10 RVG bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars und den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Bestimmung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 S 122/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-03-07

Aktenzeichen: 9 S 122/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0307.9S122.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

Zur Anwendbarkeit von § 10 RVG bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars und den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Bestimmung.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2012 verkündete (Schluss-) Urteil des Amtsgerichts Solingen, 11 C 418/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.622,94 € sowie 229,55 € außergerichtliche Kosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 zu zahlen.Im Übrigen wird die (Zahlungs-) Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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