9 S 122/12•Landgericht Wuppertal, 2013-03-07, 9 S 122/12
Landgericht Wuppertal, 2013-03-07, 9 S 122/12
9 S 122/12Kantonsgericht07.03.2013
Regest
Zur Anwendbarkeit von § 10 RVG bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars und den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Bestimmung.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 122/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: 9 S 122/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0307.9S122.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Leitsätze
Zur Anwendbarkeit von § 10 RVG bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars und den Rechtsfolgen bei Verstößen gegen diese Bestimmung.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.02.2012 verkündete (Schluss-) Urteil des Amtsgerichts Solingen, 11 C 418/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert:Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.622,94 € sowie 229,55 € außergerichtliche Kosten jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2011 zu zahlen.Im Übrigen wird die (Zahlungs-) Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreites 1. Instanz werden zu 2/3 dem Kläger und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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