Landgericht Wuppertal, 2013-01-10, 9 S 200/11

9 S 200/11Kantonsgericht10.01.2013

Regest

Ein Rechtsanwalt ist ohne Auftrag des Mandanten nicht verpflichtet, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Ihn treffen aber Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 9 S 200/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-01-10

Aktenzeichen: 9 S 200/11

ECLI: ECLI:DE:LGW:2013:0110.9S200.11.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Leitsätze

Ein Rechtsanwalt ist ohne Auftrag des Mandanten nicht verpflichtet, die Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung einzuholen. Ihn treffen aber Hinweis- und Aufklärungspflichten.

Tenor

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 12.07.2012 wird aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 09.05.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Remscheid, 8 C 262/10, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 2.383,37 € vom 31.10.2010 bis zum 5.8.2012 zu zahlen.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Klägerin werden vorab diejenigen Kosten auferlegt, die durch ihre Säumnis im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12.07.2012 entstanden sind. Die übrigen Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 90 % und zu 10 % die Beklagte.Die Kosten des Rechtsstreites erster Instanz werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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