9 S 158/12•Landgericht Wuppertal, 2012-11-29, 9 S 158/12
Landgericht Wuppertal, 2012-11-29, 9 S 158/12
9 S 158/12Kantonsgericht29.11.2012
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 158/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-11-29
Aktenzeichen: 9 S 158/12
ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:1129.9S158.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Dem Beklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Mettmann, 20 C 168/11, vom 24.05.12 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Das Urteil der Kammer ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Kammer durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden.Die Revision wird wegen der Frage der Bindung des Rechtsanwalts an die festgesetzte Mindestgebühr zugelassen.
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