Landgericht Wuppertal, 2012-09-17, 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12

22 KLs-721 Js 1491/11-1/12Kantonsgericht17.09.2012

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-09-17

Aktenzeichen: 22 KLs-721 Js 1491/11-1/12

ECLI: ECLI:DE:LGW:2012:0917.22KLS721JS1491.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Tenor

wegen schweren Raubes u.a.,

Der Angeklagte T wird wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Raubes unter Einbeziehung der in dem Urteil des Amtsgerichts Wuppertal vom 29.02.2012 (Az.: 86 Ds-325 Js 4761/10-217/11) verhängten Einzelstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe kostenpflichtig zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten

verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten T lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 89.342,09 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.

Der Angeklagte U4 wird wegen schweren Raubes in drei Fällen sowie wegen Raubes kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten U4 lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 99.727,93 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.

Der Angeklagte B wird wegen schweren Raubes in drei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten B lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 85.012,93 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.

Der Angeklagte P wird wegen schweren Raubes kostenpflichtig zu einer

Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte Y7 wird wegen schweren Raubes kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Der Angeklagte L wird wegen Raubes kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten L lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz in Höhe von 8.000,00 € erkannt wurde, weil Ansprüche von Verletzten in dieser Höhe entgegenstehen.

Der Angeklagte B2 wird wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Angewendete Vorschriften:

  • Angeklagter T : §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
  • Angeklagter U4: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
  • Angeklagter B: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2, 46b, 53 StGB, 111i Abs. 2 StPO, 421 BGB
  • Angeklagter P: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, 25 Abs. 2 StGB
  • Angeklagter Y7: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2 StGB
  • Angeklagter L: §§ 249 Abs. 1, 25 Abs. 2, 111 i Abs. 2 StPO, 421 BGB
  • Angeklagter B2: §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1b, Abs. 3, 25 Abs. 2, 27, 46b, 49 Abs. 1, 53, 56 StGB

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