Landgericht Wuppertal, 2009-09-24, 3 O 266/08

3 O 266/08Kantonsgericht24.09.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 3 O 266/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-09-24

Aktenzeichen: 3 O 266/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0924.3O266.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 41.513,54 nebst Zinsen in Höhe von 4% aus EUR 18.090,97 seit dem 23.05.2002 bis zum 17.04.2003 und aus EUR 41.513,54 seit dem 18.04.2003 bis zum 31.07.2008, die Zinsen abzüglich am 30.01.2003 erhaltener EUR 524,68, am 05.09.2003 erhaltener EUR 757,27, am 05.09.2003 erhaltener EUR 605,82, am 15.11.2004 erhaltener EUR 1.015,27 sowie am 16.11.2004 erhaltener EUR 1.623,38, zu zahlen, jeweils Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin an der ...KG erworbenen Beteiligungen auf den Beklagten.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe von EUR 1.530,58 von vorgerichtlichen Anwaltskosten freizustellen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der von der Klägerin an der ...KG erworbenen Beteiligungen auf den Beklagten.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen aus EUR 41.513,54 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung der Ansprüche der Klägerin gegen die ...KG an den Beklagten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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