Landgericht Wuppertal, 2009-06-05, 6 T 342/09

6 T 342/09Kantonsgericht05.06.2009

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 6 T 342/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-06-05

Aktenzeichen: 6 T 342/09

ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0605.6T342.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Vergütung für die Dolmetschertätigkeit des weiteren Beteiligten zu 1. gemäß Rechnung Nr. xxxx vom 18. Januar 2008 und Rechnung Nr. xx vom 18. Januar 2008 wird unter Zurückweisung der weitergehenden Vergütungsfestsetzungsanträge auf jeweils 66,88 EUR festgesetzt.

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