3 0 240/08•Landgericht Wuppertal, 2009-03-12, 3 0 240/08
Landgericht Wuppertal, 2009-03-12, 3 0 240/08
3 0 240/08Kantonsgericht12.03.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 3 0 240/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-12
Aktenzeichen: 3 0 240/08
ECLI: ECLI:DE:LGW:2009:0312.3.0.240.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn xx an der x GmbH & Co.KG EUR 26.250,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 30.05.2003 bis zum 01.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 02.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn x an der x GmbH & Co.KG EUR 29.750,00 nebst Zinsen in Höhe von 4% seit dem 26.06.2004 bis zum 01.08.2008 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, jedoch maximal in Höhe von 8 %, seit dem 02.08.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3729,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.08.2008 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung des Herrn xx an der x GmbH & Co.KG mit gleicher Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld des Herrn xx hinsichtlich seiner Beteiligung an der x GmbH & Co.KG aus dem Darlehensvertrag mit der rbank, Darlehenskonto ... spätestens zum 30.11.2014 entspricht.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligungen des Herrn xx an den Filmfonds # und ## weiteren Schaden zu ersetzen, der dem Zedenten x im Zusammenhang mit seinen Beteiligungen an den Medienfonds VIP # und VIP ## mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommenssteuern entstanden ist oder noch entstehen wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages.
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