Landgericht Wuppertal, 2008-08-18, 23 Qs 293/08

23 Qs 293/08Kantonsgericht18.08.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 23 Qs 293/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-08-18

Aktenzeichen: 23 Qs 293/08

ECLI: ECLI:DE:LGW:2008:0818.23QS293.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Remscheid vom 12.9.2007 insoweit rechtswidrig gewesen ist, als er die Durchsuchung der Person und des vom vormaligen Beschuldigten bewohnten Zimmers einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen angeordnet hat.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem vormaligen Beschuldigten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

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