Landgericht Wuppertal, 2006-05-18, 15 O 43/06

15 O 43/06Kantonsgericht18.05.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 15 O 43/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-18

Aktenzeichen: 15 O 43/06

ECLI: ECLI:DE:LGW:2006:0518.15O43.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen der besonderen Dringlich-keit der Sache ohne vorherige mündliche Verhandlung und durch den Vorsitzenden anstelle der Kammer gemäß §§ 935, 937 Abs. 2, 944 ZPO, §§ 1, 3, 11, 13 Abs. 2 Nr. 1, 25 UWG angeordnet:

I. Der Antragsgegnerin wird untersagt,

die roten und gelben mit Aufdruck „Harry-Bäcker seit 1688 unverkäufli-ches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 1) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte weiterzugeben;

gegenüber der Antragstellerin zu 2) die roten und/oder gelben, mit Aufdruck „Eigentum der Backbetriebe Kamps“ bzw. „Eigentum der Backbetriebe Wendeln“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 2) in Besitz zu nehmen, zu nutzen und an Dritte weiterzugeben;

gegenüber der Antragstellerin zu 3) die roten, mit dem Aufdruck „Brot-Würselen unverkäufliches Eigentum“ versehenen Transportkisten der Antragstellerin zu 3) in Besitz zu nehmen, zu nutzen oder an Dritte wei-terzugeben.

II. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Antragsgegnerin ein Ord-nungsgeld bis zur Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungs-haft von mindestens 1 Tag, höchstens 6 Wochen, oder Ordnungshaft von 1 Tag bis zu 6 Monaten angedroht. Bei mehrmaliger Zuwiderhand-lung darf die Ordnungshaft zwei Jahre nicht übersteigen. Sie ist zu vollstrecken am Inhaber der Antragsgegnerin.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

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