9 S 243/04•Landgericht Wuppertal, 2005-03-17, 9 S 243/04
Landgericht Wuppertal, 2005-03-17, 9 S 243/04
9 S 243/04Kantonsgericht17.03.2005
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 9 S 243/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-17
Aktenzeichen: 9 S 243/04
ECLI: ECLI:DE:LGW:2005:0317.9S243.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 8. Juni 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mettmann unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt insgesamt neu gefasst:
1.Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben vom 12. Dezember 2003 von der Beklagten aufgrund des Erbbaurechtsvertrages vom 27. April 1962 (UR-Nr. xxx des Notars R aus x) vorgenommene Erhöhung des Erbbauzinses zum 1. August 2002 unwirksam ist.
- Unter Abweisung der Widerklage im Übrigen werden die Kläger ver-urteilt, über die bereits eingetragene Reallast in Höhe von 415,66 EUR hinaus der Eintragung einer weiteren Reallast in Abteilung II des im Erbbaurechtsgrundbuch des Amtsgerichts Mettmann von x , Blatt x verzeichneten Erbbaurechts an der Parzelle Gemarkung x , Flur 5, Nr. 543, Hof- und Gebäudefläche, W , groß: 8,16 ar, in Höhe von jährlich weiteren 1.048,34 EUR (in Worten: eintausendachtungvierzig 34/100--- Euro) für den jeweiligen Grundstückseigentümer zuzustimmen und die Eintragung in grundbuchrechtlicher Form zu bewilligen, und zwar zu gleichem Rang, wie der bisherig dinglich gesicherte Erbbauzins.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen zu 8 % der Beklagten und zu jeweils weiteren 46 % den Klägern zur Last.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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