Landgericht Wuppertal, 2002-12-19, 12 O 69/02

12 O 69/02Kantonsgericht19.12.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 12 O 69/02 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-12-19

Aktenzeichen: 12 O 69/02

ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:1219.12O69.02.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Entscheidung über die Kosten vor-läufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.350,-- EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Sicherheit kann jeweils auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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