Landgericht Wuppertal, 2002-02-26, 14 O 82/01

14 O 82/01Kantonsgericht26.02.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 14 O 82/01 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2002-02-26

Aktenzeichen: 14 O 82/01

ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:0226.14O82.01.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

Es wird festgestellt, daß die Beschlüsse der Haupt-versammlung der Beklagten vom 27. Juni 2001 zu

Punkt 2 der Tagesordnung (Verwendung des Bilanzge-winns für das Geschäftsjahr 2000), zu Punkt 3 der Ta-gesordnung (Entlastung des Vorstandes für das Ge-schäftsjahr 2000), zu Punkt 4 der Tagesordnung

(Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2000) und zu Punkt 7 der Tagesordnung (Wahlen zum Aufsichtsrat) nichtig sind.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für jeden der Kläger gegen Sicher-heitsleistung in Höhe von jeweils 9.500,00 EUR vorläu-fig vollstreckbar.

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