30 Qs 5/02•Landgericht Wuppertal, 2002-02-13, 30 Qs 5/02
Landgericht Wuppertal, 2002-02-13, 30 Qs 5/02
30 Qs 5/02Kantonsgericht13.02.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 30 Qs 5/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-02-13
Aktenzeichen: 30 Qs 5/02
ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:0213.30QS5.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Strafkammer
Tenor
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2002 (8 (B) Gs 25/02) insoweit teilweise aufgehoben, als der Antrag auf Auskunftserteilung (§§ 100g, h StPO) abgewiesen worden ist.
Die Firma T und Q3 AG, G-Straße und 4 - 12, ####1 L, gesetz-lich vertreten durch den Vorstand, die Herrn I und N A, wird verpflichtet, über folgende Telekommunikationsverbindungsdaten bezüglich der IP-Nummer ## Auskunft zu erteilten:
a)
Im Falle einer Verbindung Berechtigungskennungen, Kartennummern, Standortkennung sowie Rufnummer oder Kennung des anrufenden und angerufenen Anschlusses oder der Endeinrichtung,
b)
Beginn und Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit,
c)
vom Kunden in Anspruch genommene Telekommunikationsdienstleistung,
d)
Endpunkte festgeschalteter Verbindungen, ihr Beginn und ihr Ende nach Datum und Uhr-zeit.
Die unter Ziffer 2. bezeichnete Auskunft ist für den Zeitraum ab Ausgabe der
oben genannten IP-Nummer für die Domain "www.##.de" bis einschließlich 20.11.2001 zu erteilen.
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