6 T 676/01•Landgericht Wuppertal, 2002-01-22, 6 T 676/01
Landgericht Wuppertal, 2002-01-22, 6 T 676/01
6 T 676/01Kantonsgericht22.01.2002
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Wuppertal — 6 T 676/01 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2002-01-22
Aktenzeichen: 6 T 676/01
ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:0122.6T676.01.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 6. Zivilkammer
Tenor
Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, wegen der im Vollstreckungsprotokoll vom 8. Juli/8. August 2001 ausgewiesenen Beträge in Höhe von 688,46 DM (Kosten des Prozeßbevollmächtigten für den Auftrag) und in Höhe von 143,18 DM (Vollstreckungskosten) die Voll-streckung abzulehnen.
Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
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