Landgericht Wuppertal, 2002-01-22, 6 T 676/01

6 T 676/01Kantonsgericht22.01.2002

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Wuppertal — 6 T 676/01 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2002-01-22

Aktenzeichen: 6 T 676/01

ECLI: ECLI:DE:LGW:2002:0122.6T676.01.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Zivilkammer

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der weitere Beteiligte wird angewiesen, wegen der im Vollstreckungsprotokoll vom 8. Juli/8. August 2001 ausgewiesenen Beträge in Höhe von 688,46 DM (Kosten des Prozeßbevollmächtigten für den Auftrag) und in Höhe von 143,18 DM (Vollstreckungskosten) die Voll-streckung abzulehnen.

Im übrigen wird das Rechtsmittel zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.

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