Landgericht Siegen, 2021-08-20, 2 O 257/16

2 O 257/16Kantonsgericht20.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 2 O 257/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-20

Aktenzeichen: 2 O 257/16

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2021:0820.2O257.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: BGB § 253

Tenor

    1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 95.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 200.000,00 € seit dem 31.05.2006 bis zum 17.03.2009, aus 185.000,00 € seit dem 18.03.2009 bis zum 06.10.2015, aus 155.000,00 € seit dem 07.10.2015 bis zum 02.12.2015 und aus 65.000,00 € seit dem 03.12.2015 sowie Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus weiteren 30.000,00 € seit dem 21.06.2014 zu zahlen.
    1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 192.906,50 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 45.420,00 € seit dem 30.09.2016 bis zum 10.02.2021, aus 45.427,50 € seit 28.07.2018 bis zum 10.02.2021, aus 30.800,00 € seit 31.07.2020 bis 10.02.2021, aus 170.649,50 € seit 11.02.2021 bis zum 01.04.2021, aus 181.778,00 € seit 02.04.2021 bis 01.07.2021 und aus 192.906,50 € seit 02.07.2021 zu zahlen.
    1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger am 01.10.2021 einen Betrag von 4.948,50 € (für 3 Monate zu je 1.649,50 €) zu zahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.
    1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für das Jahr 2022 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.749,69 € (Monatsbetrag: 2.583,23 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 01.10.2022, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.
    1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ab dem 01.01.2023 eine vierteljährlich im Voraus zahlbare Rente i.H.v. jeweils 7.124,69 € (Monatsbetrag: 2.374,896 €), zahlbar zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres, zu bezahlen. Die Zahlungspflicht in Bezug auf weitere 2.060,00 € monatlich bleibt hiervon unberührt.
    1. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten 3.364,73 € zu bezahlen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits tragen zu 48 % der Kläger und zu 52 % die Beklagten als Gesamtschuldner.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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