Landgericht Siegen, 2021-05-03, 21 KLs 36/20

21 KLs 36/20Kantonsgericht03.05.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 21 KLs 36/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-05-03

Aktenzeichen: 21 KLs 36/20

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2021:0503.21KLS36.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: StGB § 223 Abs. 1 und 2; StGB § 229; StGB § 244 Abs. 1 Nr. 1a), Abs. 3; StGB § 242 Abs. 1; StGB § 252; StGB § 249 Abs. 1; StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1a); StGB § 248a; StGB § 241; StGB § 185; StGB § 52; StGB § 53; StGB § 22; StGB § 23; StGB § 20; StGB § 21 StGB; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a)

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchter Körperverletzung, Diebstahls mit Waffen, Diebstahls in 3 Fällen, schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen, Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubtem Führens einer Schusswaffe, Bedrohung in 5 Fällen in einem Fall tateinheitlich mit Beleidigung und in einem anderen Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 10 Monaten verurteilt.

Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens soweit er verurteilt ist; soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

a)

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger xxx , einen Betrag in Höhe von 250 ,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 20.01.2021 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers xxx vom 20.01.2021 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten. Von den dem Adhäsionskläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Adhäsionskläger 9/10 und der Angeklagte 1/10.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.

b)

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger xxx , einen Betrag in Höhe von 300,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 26.01.2021 abgesehen.

Der Angeklagte trägt die durch den Adhäsionsantrag des Adhäsionsklägers xxx vom 26.01.2021 angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten. Von den dem Adähsionskläger und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Adhäsionskläger 2/5 und der Angeklagte 3/5.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an den Adhäsionskläger xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.

c)

Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin xxx , einen Betrag in Höhe von 286,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.01.2021 zu zahlen.

Der Angeklagte trägt sämtliche durch den Adhäsionsantrag der Adhäsionsklägerin xxx vom 26.01.2021 angefallenen Kosten.

Das Urteil ist, soweit es auf Zahlung an die Adhäsionsklägerin xxx lautet, vorläufig vollstreckbar.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.