Landgericht Siegen, 2020-07-20, 3 S 69/18

3 S 69/18Kantonsgericht20.07.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 3 S 69/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-07-20

Aktenzeichen: 3 S 69/18

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2020:0720.3S69.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: BGB §§ 823 Abs. 1, 249 Abs. 2 Satz 1, StVG §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2, 18 Abs.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 12.06.2018 (Az. 14 C 2312/17) wird dieses abgeändert und wie folgt gefasst:

    1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.000,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 958,42 EUR seit dem 18.05.2017 zu zahlen.
    1. Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der Gebührenforderung der Rechtsanwälte Krings, Krebs & Kollegen, Markt 23, 52525 Heinsberg in Höhe von 78,90 EUR freizustellen.
    1. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
    1. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
    1. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen

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