Landgericht Siegen, 2020-07-03, 10 Qs 61/20

10 Qs 61/20Kantonsgericht03.07.2020

Regest

Die Befriedungsgebühr nach 4141 RVG-VV steht dem Verteidiger nicht zu, wenn bei einer unterbrochenen Hauptverhandlung vor dem Fortsetzungstermin die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 10 Qs 61/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2020-07-03

Aktenzeichen: 10 Qs 61/20

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2020:0703.10QS61.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Beschwerdekammer

Normen: VV RVG Nr. 4141

Leitsätze

Die Befriedungsgebühr nach 4141 RVG-VV steht dem Verteidiger nicht zu, wenn bei einer unterbrochenen Hauptverhandlung vor dem Fortsetzungstermin die Staatsanwaltschaft die Berufung zurücknimmt.

Tenor

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Auslagen werden nicht erstattet.

Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.

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