Landgericht Siegen, 2018-12-04, 2 O 179/17

2 O 179/17Kantonsgericht04.12.2018

Regest

Der Darlehensgeber kann bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers wählen, ob er den bisherigen Erfüllungsanspruch weiterhin geltend machen und sich nach dem Eintritt des Verzugs auf die Hemmungsfolge des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen will. Macht er vom Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung Gebrauch, kommt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr zur Anwendung. Denn sobald die Rechte aus § 498 BGB ausgeübt werden, entfällt der Hemmungstatbestand und greift die Regelverjährung.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 2 O 179/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-12-04

Aktenzeichen: 2 O 179/17

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2018:1204.2O179.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Normen: § 497 Abs. 3 S. 3 BGB

Leitsätze

Der Darlehensgeber kann bei Zahlungsverzug des Darlehensnehmers wählen, ob er den bisherigen Erfüllungsanspruch weiterhin geltend machen und sich nach dem Eintritt des Verzugs auf die Hemmungsfolge des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB berufen will. Macht er vom Recht zur Kündigung und Gesamtfälligstellung Gebrauch, kommt § 497 Abs. 3 S. 3 BGB nicht mehr zur Anwendung. Denn sobald die Rechte aus § 498 BGB ausgeübt werden, entfällt der Hemmungstatbestand und greift die Regelverjährung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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