4 T 243/17•Landgericht Siegen, 2018-01-24, 4 T 243/17
Landgericht Siegen, 2018-01-24, 4 T 243/17
4 T 243/17Kantonsgericht24.01.2018
Regest
Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 4 T 243/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-24
Aktenzeichen: 4 T 243/17
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2018:0124.4T243.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: ZPO § 811 Abs. 1 Nr. 12
Leitsätze
Bei der Auslegung des § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO ist das gewandelte Verständnis über die soziale Stellung behinderter Menschen zu berücksichtigen. Die Pfändung eines Fahrzeuges hat zu unterbleiben, wenn sie dazu führt, dass der Schuldner vom öffentlichen Leben abgeschnitten wird.
Tenor
I. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 28.03.2017 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Gläubigerin.
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