Landgericht Siegen, 2013-05-16, 4 T 20/13

4 T 20/13Kantonsgericht16.05.2013

Regest

Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 4 T 20/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-05-16

Aktenzeichen: 4 T 20/13

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2013:0516.4T20.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: ZPO § 850a Nr. 1

Leitsätze

Eine freiwillige selbstständige Tätigkeit des Schuldners, der aufgrund seines Alters keiner Erwerbsobliegenheit mehr unterliegt, ist nicht als Leistung von Mehrarbeitsstunden im Sinne des § 850a Nr. 1 ZPO anzusehen, es sei denn, dass der Schuldner im Rahmen seiner Tätigkeit über die übliche Arbeitszeit eines Selbstständigen hinaus besondere zeitliche Arbeitsanstrengungen erbringt und speziell hierfür besondere Vergütungsanteile erzielt.

Tenor

I) Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Schuldners nach einem Wert von 3.000,- € zurückgewiesen.

II) Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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