2 O 220/11•Landgericht Siegen, 2012-03-16, 2 O 220/11
Landgericht Siegen, 2012-03-16, 2 O 220/11
2 O 220/11Kantonsgericht16.03.2012
Regest
Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 2 O 220/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-03-16
Aktenzeichen: 2 O 220/11
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2012:0316.2O220.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Normen: BGB § 280 a. F.; BGB § 286 a. F.; BGB § 325 a. F.; BGB § 326 a. F.; BGB § 249
Leitsätze
Zu der Frage, ob eine Bank, die beim Vertrieb von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds Rückvergütungen der Fondsgesellschaft verschweigt, ihre Pflichten gegenüber dem Kunden verletzt.
Tenor
I.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 58.082,76 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 21.12.2010 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993).
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Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung aller Rechte der mittelbaren Beteiligung an der X KG, (Eintragungsdatum 11.12.1991), an der X Verwaltungsgesellschaft mbH & Co. KG, (Eintragungsdatum 28.12.1992) und an der X KG, (Eintragungsdatum 02.11.1993) in Verzug befindet.
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtlich ange-fallene Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.429,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.12.2010 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 5% und die Be-klagte zu 95%
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur ge-gen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von 110% des gegen die Klägerin aufgrund des Ur-teils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstre-ckenden Betrages leistet.
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