3 T 2/11•Landgericht Siegen, 2011-07-25, 3 T 2/11
Landgericht Siegen, 2011-07-25, 3 T 2/11
3 T 2/11Kantonsgericht25.07.2011
Regest
Zur Frage, ob ein Anspruch des Energieversorgers gegen den Energieabnehmer auf Duldung der Versorgungseinstellung und Zugangsgewährung zu den Messeinrichtungen besteht, wenn der Energieabnehmer selbst keinen Zugang zu den Messeinrichtungen hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 3 T 2/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-07-25
Aktenzeichen: 3 T 2/11
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2011:0725.3T2.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer, Einzelrichter
Normen: § 19 StromGVV, § 19 GasGVV, § 275 Abs. 1 BGB, § 320 BGB, § 985 BGB, § 91 a ZPO, § 344 ZPO
Leitsätze
Zur Frage, ob ein Anspruch des Energieversorgers gegen den Energieabnehmer auf Duldung der Versorgungseinstellung und Zugangsgewährung zu den Messeinrichtungen besteht, wenn der Energieabnehmer selbst keinen Zugang zu den Messeinrichtungen hat.
Tenor
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Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Siegen vom 8. und 9. November 2011 (Az. 14 C 987/09) wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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Der Streitwert für die Beschwerdeinstanz wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.
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