1 O 66/06•Landgericht Siegen, 2007-04-23, 1 O 66/06
Landgericht Siegen, 2007-04-23, 1 O 66/06
1 O 66/06Kantonsgericht23.04.2007
Regest
Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 1 O 66/06 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2007-04-23
Aktenzeichen: 1 O 66/06
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2007:0423.1O66.06.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: GG Art. 34; BGB § 839
Leitsätze
Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist im Hinglick auf die Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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