Landgericht Siegen, 2007-04-23, 1 O 66/06

1 O 66/06Kantonsgericht23.04.2007

Regest

Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Siegen — 1 O 66/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-04-23

Aktenzeichen: 1 O 66/06

ECLI: ECLI:DE:LGSI:2007:0423.1O66.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: GG Art. 34; BGB § 839

Leitsätze

Zur Herstellung eines verkehrssicheren Zustandes genügt es im Allgemeinen, wenn auf eine automatische Polleranlage durch bei hochgefahrener Polleranlage Rotlicht zeigende Signallampe, das Verbotszeichen 260 zu § 41 StVO sowie ein vor der Polleranlage angebrachtes Hinweisschild mit der Aufschrift "Achtung Automatische Polleranlage" wird hingewiesen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist im Hinglick auf die Kosten für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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