8 O 250/06•Landgericht Siegen, 2007-03-07, 8 O 250/06
Landgericht Siegen, 2007-03-07, 8 O 250/06
8 O 250/06Kantonsgericht07.03.2007
Regest
1. Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO bindet nicht hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit. 2. Bei einem Werklieferungsvertrag bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO. 3. DDU-Bestimmungsort-Klausel als Vereinbarung über den Erfüllungsort.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 8 O 250/06 — Teilurteil
Entscheidungsdatum: 2007-03-07
Aktenzeichen: 8 O 250/06
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2007:0307.8O250.06.00
Dokumenttyp: Teilurteil
Spruchkörper: 8. Zivilkammer
Normen: ZPO § 281; Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO; Incotermklausel DDU-Bestimmungsort
Leitsätze
Eine Verweisung gemäß § 281 ZPO bindet nicht hinsichtlich der internationalen Zuständigkeit.
Bei einem Werklieferungsvertrag bestimmt sich der Erfüllungsort nach Art. 5 Nr. 1 b EuGVVO.
DDU-Bestimmungsort-Klausel als Vereinbarung über den Erfüllungsort.
Tenor
Das Gericht ist zur Entscheidung des Rechtsstreits international zuständig.
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