3 S 105/05•Landgericht Siegen, 2006-02-13, 3 S 105/05
Landgericht Siegen, 2006-02-13, 3 S 105/05
3 S 105/05Kantonsgericht13.02.2006
Regest
1. Widerspricht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft der Käufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auf die dieser erstmals in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hinweist, nicht, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, auch wenn sie weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen noch dem Bestätigungsschreiben beigefügt waren. 2. Dies gilt nicht für einen vom Käufer schriftlich mitgeteilten geringeren als ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, da dieser wesentlicher Vertragsbestandteil ist, weshalb ein entsprechende Vereinbarung nicht durch Schweigen des Verkäufers auf ein Angebot des Käufers zu Stande kommt. 3. Ein pauschaler Schadensersatz von 10 % des vereinbarten Kaufpreises übersteigt nicht den gewöhnlich im Gebrauchtwagenmarkt zu erwartenden Schaden auf Grund der Nichterfüllung der Abnahmepflicht. 4. Ein Leistungsantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet, da letzterer im Leistungsantrag nicht als minus enthalten ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Siegen — 3 S 105/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-02-13
Aktenzeichen: 3 S 105/05
ECLI: ECLI:DE:LGSI:2006:0213.3S105.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: BGB § 309 Nr. 5, HGB § 346
Leitsätze
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Widerspricht bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft der Käufer den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verkäufers, auf die dieser erstmals in einem kaufmännischen Bestätigungsschreiben hinweist, nicht, so gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als vereinbart, auch wenn sie weder Gegenstand der Vertragsverhandlungen noch dem Bestätigungsschreiben beigefügt waren.
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Dies gilt nicht für einen vom Käufer schriftlich mitgeteilten geringeren als ursprünglich vereinbarten Kaufpreis, da dieser wesentlicher Vertragsbestandteil ist, weshalb ein entsprechende Vereinbarung nicht durch Schweigen des Verkäufers auf ein Angebot des Käufers zu Stande kommt.
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Ein pauschaler Schadensersatz von 10 % des vereinbarten Kaufpreises übersteigt nicht den gewöhnlich im Gebrauchtwagenmarkt zu erwartenden Schaden auf Grund der Nichterfüllung der Abnahmepflicht.
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Ein Leistungsantrag auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten kann nicht in einen Freistellungsantrag umgedeutet, da letzterer im Leistungsantrag nicht als minus enthalten ist.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 20. Juli 2005 verkündete Urteil des Amtsgerichts Siegen, Aktenzeichen: 10 C 1078/04, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 800,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 %-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Dezember 2004 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 97 % und der Kläger zu 3 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 825,75 EUR (Klageantrag zu 1 auf 800,40 EUR, Klageantrag zu 2 auf 25,35 EUR) festgesetzt.
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