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2 O 325/23•Landgericht Paderborn, 2024-03-12, 2 O 325/23
2 O 325/23Kantonsgericht12.03.2024
Entscheidungsdatum: 2024-03-12
Aktenzeichen: 2 O 325/23
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2024:0312.2O325.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit der Klägerin ohne Einverständnis des E-Mailadressaten per
E-Mail unter der Adresse C Kontakt aufzunehmen oder aufnehmen zu lassen, wenn dies geschieht wie im Falle der E-Mail-Sendung vom 19.09.2023 mit dem Betreff „T, diese Angebote gelten nicht mehr lange“ und/oder derjenigen vom 24.09.2023 mit dem Betreff „Fliegen Sie nach Seoul, Bali, Tokio, Ozeanien und zu weiteren Traumzielen!“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Q Day-Angebote sind jetzt in der App verfügbar“ und/oder derjenigen vom 02.10.2023 mit dem Betreff „Ihr Vorab-Zugang zu Prime Day-Angeboten endet bald“ und/oder derjenigen vom 03.10.2023 mit dem
Betreff „Sparen Sie bei Ihrem Aufenthalt mit unseren Q-Day-Angeboten“.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein
Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 672,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2023 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 €
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