Landgericht Paderborn, 2022-12-19, 3 O 99/22

3 O 99/22Kantonsgericht19.12.2022

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 3 O 99/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-19

Aktenzeichen: 3 O 99/22

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2022:1219.3O99.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 500,00 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2022.

  2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle künftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das Datenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, entstanden sind und/oder noch entstehen werden.

  3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, personenbezogenen Daten des Klägers, namentlich Telefonnummer, GID, Familiennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus unbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme zu verhindern.

  4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 453,87 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.05.2022.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

  7. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1) und Ziffer 4) aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages; im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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