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4 O 341/21•Landgericht Paderborn, 2022-03-02, 4 O 341/21
4 O 341/21Kantonsgericht02.03.2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-02
Aktenzeichen: 4 O 341/21
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2022:0302.4O341.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass die Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif NK 2 in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 um 43,08 € nicht wirksam geworden ist.
Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des Erhöhungsbetrages aus der Erhöhung des Monatsbeitrags im Tarif NK 2 um 43,08 € zum 01.01.2019 bis zum 31.12.2020 verpflichtet war.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.039,92 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; für die Beklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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