Landgericht Paderborn, 2021-09-14, 1 S 100/21

1 S 100/21Kantonsgericht14.09.2021

Regest

Die Wirksamkeit einer Beschlussfassung des Organs einer Körperschaft des Privatrechts ist in erster Linie nach deren selbst gegebenem Satzungsrecht zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob das Satzungsrecht im Übrigen von dem Organ regelmäßig nicht beachtet worden ist.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 1 S 100/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-09-14

Aktenzeichen: 1 S 100/21

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0914.1S100.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilkammer

Normen: BGB § 28; ZPO § 256

Leitsätze

Die Wirksamkeit einer Beschlussfassung des Organs einer Körperschaft des Privatrechts ist in erster Linie nach deren selbst gegebenem Satzungsrecht zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob das Satzungsrecht im Übrigen von dem Organ regelmäßig nicht beachtet worden ist.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08.10.2021 (Az. 57a C 42/21) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin am 25.01.2020 wirksam Mitglied des Kuratoriums der Beklagten geworden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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