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1 S 100/21•Landgericht Paderborn, 2021-09-14, 1 S 100/21
1 S 100/21Kantonsgericht14.09.2021
Die Wirksamkeit einer Beschlussfassung des Organs einer Körperschaft des Privatrechts ist in erster Linie nach deren selbst gegebenem Satzungsrecht zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob das Satzungsrecht im Übrigen von dem Organ regelmäßig nicht beachtet worden ist.
Entscheidungsdatum: 2021-09-14
Aktenzeichen: 1 S 100/21
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0914.1S100.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Normen: BGB § 28; ZPO § 256
Die Wirksamkeit einer Beschlussfassung des Organs einer Körperschaft des Privatrechts ist in erster Linie nach deren selbst gegebenem Satzungsrecht zu beurteilen und zwar unabhängig davon, ob das Satzungsrecht im Übrigen von dem Organ regelmäßig nicht beachtet worden ist.
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 08.10.2021 (Az. 57a C 42/21) dahingehend abgeändert, dass festgestellt wird, dass die Klägerin am 25.01.2020 wirksam Mitglied des Kuratoriums der Beklagten geworden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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