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4 O 449/20•Landgericht Paderborn, 2021-05-17, 4 O 449/20
4 O 449/20Kantonsgericht17.05.2021
Entscheidungsdatum: 2021-05-17
Aktenzeichen: 4 O 449/20
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0517.4O449.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken-/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer …. nicht wirksam geworden sind:
a)
im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche den Kläger betreffen zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018 um 42,77 €, zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018 um weitere 8,58 €, zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 um weitere 49,00 € und zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018 um weitere 41,83 €;
b) im Tarif KTA1 die Erhöhung zum 01.01.2013 i.H.v. 1,58 € und im Tarif KTA2 die Erhöhung zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016 i.H.v. 3,50 €;
c)
im Tarif EKNA250 die Erhöhungen zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018 um weitere 6,78 €;
d)
im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015 um weitere 9,12 €;
e) im Tarif KNA500 die Erhöhungen, welche die mitversicherte Person X betreffen, zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 um 14,00 € und zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015 um weitere 6,66 €.
a) im Tarif KNA500 aus der den Kläger betreffenden Erhöhung um 42,77 € zum 01.01.2011 bis zum 31.12.2018, um weitere 8,58 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2018, um weitere 49,00 € zum 01.01.2014 bis zum 31.12.2018 und um weitere 41,83 € zum 01.01.2018 bis zum 31.12.2018;
b)
im Tarif KTA1 aus der Erhöhung um 1,58 € zum 01.01.2013 und im Tarif KTA2 aus der Erhöhung um 3,50 € zum 01.01.2013 bis zum 31.12.2016;
c)
im Tarif EKNA250 aus der Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.08.2018 und um weitere 6,78 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2018;
d) im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhungen um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 31.07.2012 und um weitere 9,12 € zum 01.01.2013 bis zum 31.08.2015;
e)
im Tarif KNA500 aus der die mitversicherte Person X betreffenden Erhöhung um 14,00 € zum 01.01.2012 bis zum 30.06.2015 und um weitere 6,66 € zum 01.01.2013 bis zum 30.06.2015.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.395,48 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 72 % und die Beklagte 28 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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