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3 O 409/20•Landgericht Paderborn, 2021-02-24, 3 O 409/20
3 O 409/20Kantonsgericht24.02.2021
Entscheidungsdatum: 2021-02-24
Aktenzeichen: 3 O 409/20
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0224.3O409.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.203,51 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.11.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … nebst zwei Fahrzeugschlüsseln, Kfz-Schein und Kfz-Brief.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der vorgenannten Zug-um-Zug-Leistung im Verzug befindet.
Es wird festgestellt, dass der vorgenannte Zahlungsanspruch Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Fahrzeugs der Marke VW vom Typ Golf VI 1.6 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung herrührt.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von den durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstandenen Kosten des außergerichtlichen Vorgehens in Höhe von 1.054,10 € freizustellen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit bzgl. des Antrages zu Ziffer 1 in Höhe von 78,75 € erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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