Landgericht Paderborn, 2021-02-17, 3 O 181/20

3 O 181/20Kantonsgericht17.02.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 3 O 181/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-02-17

Aktenzeichen: 3 O 181/20

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2021:0217.3O181.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. Erklärung des Rücktritts in Anspruch und begehrt die Zahlung von Schadensersatz bzw. Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises Zug um Zug gegen Übergabe und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Der Kläger erwarb am 09.11.2018 einen Mercedes Benz GLC 220d 4 Matic Bluetec mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) zu einem Kaufpreis in Höhe von 38.500,00 € (Anlage K2). Das Fahrzeug wies zu diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand von 25.900 km auf.

Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) ist die Verjährungsfrist betreffend Ansprüche wegen Sachmängeln auf ein Jahr ab Ablieferung der Kaufgegenstands verkürzt (Ziffer VI.1.). Ausweislich den Regelungen in den Ziffern VI.2.) und VII. gilt die Verjährungsverkürzung nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers […] beruhen, sowie für sonstige Ansprüche des Kunden, die nicht in Abschnitt VI. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Kopie der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen (Bl. 119 dA).

In dem Fahrzeug ist ein Dieselmotor der Abgasnorm 5 mit der Bezeichnung OM651 eingebaut. Den Motor hat die Beklagte zu 1) entwickelt und hergestellt. Die Software des Motors steuert die motorinterne Abgasreinigung abhängig von der Temperatur (sogenannte „Thermofenster“). Das Fahrzeug war von einem behördlichen Rückruf betroffen; das erforderliche Update wurde vor dem gegenständlichen Kauf auf das Fahrzeug aufgespielt.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 28.04.2020 forderte der Kläger die Beklagte zu 1) zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs bis zum 12.05.2020 auf (Bl. 62 dA). Mit anwaltlichem Schreiben vom gleichen Tag erklärte der Kläger zudem gegenüber der Beklagten zu 2) den Rücktritt vom Kaufvertrag und setzte dieser eine Frist zur Zahlung und Abholung des Fahrzeugs bis zum 12.05.2020 (Bl. 64 dA).

Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gab der Kläger den Kilometerstand des klägerischen Fahrzeugs mit 53.656 km an.

Der Kläger behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug mehrere unzulässige Abschaltfunktionen verbaut worden seien. Er meint unter Berufung auf verschiedenste Messergebnisse, dass diese zeigen würden, dass die Fahrzeuge der Beklagten die gesetzlichen Grenzwerte nur auf dem Prüfstand unter Einsatz von Manipulationssoftware einhalten würden, im Realbetrieb hingegen die Grenzwerte zum Teil massiv überschritten worden seien und dies auf eine unzulässige Abschalteinrichtung hindeute. Er behauptet, dass das Fahrzeug neben den aus seiner Sicht unzulässigen Thermofenstern auch über eine Strategie verfüge, die den Prüfstandbetrieb erkenne und für diesen Fall die Abgasrückführung abschalte und die Zufuhr von AdBlue verringere bzw. aussetze. Ferner verfüge das Fahrzeug über die Funktionen mit der Bezeichnung „Bit15“, „Bit14“ und „Bit 13“ sowie „Slipguard“. Außerdem weise das Fahrzeug eine unzulässige Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung auf. Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei diesen Mechanismen um unzulässige Abschalteinrichtungen im Sinne des Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handele. Auch greife nicht Art. 5 Abs. 2 S. 2 EG-VO 715/2007, wonach eine Abschalteinrichtung ausnahmsweise zulässig sein kann, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen.

Das Verhalten der Beklagten sei auch als sittenwidrig einzustufen. Denn die Manipulationen und entsprechenden Täuschungen gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern darüber seien entweder zur Erzielung eines höheren Gewinns durch die Ersparnis von weiteren Entwicklungskosten oder aber wegen der Unfähigkeit von Entwicklern, einen Motor zu marktgerechten Preisen ohne eine unzulässige Abschalteinrichtung zu entwickeln, erfolgt.

Auch hätten die Verantwortlichen der Beklagten Kenntnis von der behaupteten Manipulation gehabt. Es sei davon auszugehen, dass sich der Vorstand mit den Motoren und der Endscheidung, welcher Motor mit welchem AGR in welchem Modell eingesetzt werde, auseinandergesetzt habe. Dies schon deshalb, weil derart weitreichende Entscheidungen aufgrund ihrer erheblichen Tragweite für den gesamten Konzern direkt vom Vorstand getroffen jedenfalls aber von diesem gebilligt würden.

Da ihm die inneren Strukturen, Vorgänge und Abläufe der Beklagten nicht bekannt seien, trage die Beklagte hinsichtlich des Manipulationsvorwurfs sowie den damit zusammenhängenden internen Vorgängen eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast.

Der Kläger behauptet, er hätte in Kenntnis der Abschalteinrichtungen das Fahrzeug nicht erworben.

Schließlich ist der Kläger die Auffassung, dass ihm eine Fristsetzung gegenüber der Beklagten zu 2) nicht zumutbar sei und seine Ansprüche nicht verjährt seien. Die Verringerung der Verjährungsfrist auf ein Jahr sei unwirksam, da sie gegen EU-Recht sowie die Vorschriften der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoße.

Der Kläger beantragt nach einseitiger Erledigungserklärung betreffend eines Betrages in Höhe von 1.263,71 € und Rücknahme der Deliktszinsen zuletzt,

1.)

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 34.601,41 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 13.05.2020 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs Mercedes-Benz GLC 220d 4Matic Bluetec mit der Fahrzeugindentifikationsnummer … an die Beklagte zu 2) zu zahlen;

2.)

festzustellen, dass sich die Klage in Höhe von 1.263,71 € erledigt hat;

3.)

festzustellen, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs seit dem 13.05.2020 in Annahmeverzug befinden;

4.)

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an die B Rechtsschutz-Versicherungs-AG, N zur Schadennummer: … vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.229,27 € seit Rechtshängigkeit zu erstatten sowie ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 361,64 € gegenüber der S Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) behauptet, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug weder eine prüfstandbezogene noch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu 1) darauf hin, dass sich entgegen des Vorbringens des Klägers unterschiedliche Fahrzeugtypen und ihre Emissionsreinigungssysteme nicht gleichsetzen ließen, auch nicht, wenn in diesen Fahrzeugen die gleiche Motorreihe verbaut sei. Dem klägerischen Vorbringen lasse sich nicht entnehmen, welche konkrete unzulässige Vorrichtung im klägerischen Fahrzeug vorhanden sei. Das pauschale Vorbringen entspreche nicht einem hinreichenden Sachvortrag. Sie behauptet weiter, dass das gegenständliche Fahrzeug den geltenden „Abgasgrenzwerten“ entspreche und den Grenzwert der Euro-5-Norm einhalte.

Die Beklagte zu 1) vertritt weiter die Auffassung, dass es sich bei den sogenannten Thermofenstern nicht um illegale Abschalteinrichtungen handle. Jedenfalls aber sei ein Schädigungsvorsatz bzw. eine besondere Verwerflichkeit fernliegend, wenn, wie beim Thermofenster, der Motorschutz das Ziel dieser Funktion sei und selbst heute diesbezüglich die Rechtslage zur Zulässigkeit noch nicht geklärt sei.

Die Beklagte zu 2) beruft sich unter anderem auf die Einrede der Verjährung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage ist den Beklagten jeweils am 08.06.2020 zugestellt worden.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

A)

Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO vor.

B)

Die Klage ist indes nicht begründet.

I.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des gegenständlichen Fahrzeugkaufvertrags gegenüber der Beklagten zu 1) zu.

1.)

Der klägerische Anspruch folgt nicht aus § 826 BGB.

Die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen rechtfertigen nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten.

a)

Hinsichtlich des vom Kläger behaupteten sogenannten „Thermofensters“ stellt sich das Inverkehrbringen des Fahrzeugs nicht als vorsätzliche sittenwidrige Handlung dar.

aa)

Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Ein Unterlassen ist dann sittenwidrig, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Dass das Verhalten gegen vertragliche Pflichten oder das Gesetz verstößt, unbillig erscheint oder einen Schaden hervorruft, genügt nicht. Insbesondere ist die Verfolgung eigener Interessen bei der Ausübung von Rechten im Grundsatz auch dann legitim, wenn damit eine Schädigung Dritter verbunden ist. Hinzutreten muss nach der Rechtsprechung eine nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als "anständig" Geltenden besondere Verwerflichkeit des Verhaltens. Diese kann sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben (vgl. Palandt-BGB/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 4).

Allgemein kann im Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen, da dies dazu führt, dass der Widerruf der Typengenehmigung oder zumindest die Stilllegung des konkreten Fahrzeugs droht, sofern der Käufer nicht an der Rückrufaktion zur Beseitigung der Abschalteinrichtung teilnimmt. Mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs bringt der Hersteller jedenfalls konkludent zum Ausdruck, dass das Fahrzeug entsprechend seinem objektiven Verwendungszweck im Straßenverkehr eingesetzt werden darf, also über eine uneingeschränkte Betriebserlaubnis verfügt, deren Fortbestand nicht aufgrund bereits bei der Auslieferung des Fahrzeugs dem Hersteller bekannter konstruktiver Eigenschaften gefährdet ist. Dies setzt voraus, dass nicht nur die erforderlichen Zulassungs- und Genehmigungsverfahren formal erfolgreich durchlaufen wurden, sondern auch, dass die für den Fahrzeugtyp erforderliche EG-Typengenehmigung nicht durch eine Täuschung des zuständigen Kraftfahrtbundesamtes erschlichen worden ist und das Fahrzeug den für deren Erhalt und Fortdauer einzuhaltenden Vorschriften tatsächlich nicht entspricht. Dies bestätigt der Hersteller mit dem Inverkehrbringen zumindest konkludent (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom 01. April 2020 – 30 U 33/19, juris Rn. 124; OLG Koblenz, Urteil vom 09. Dezember 2019 – 12 U 555/19, juris Rn. 24; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 05. März 2019 – 13 U 142/18, juris Rn. 11).

Legt man diese Maßstäbe zugrunde, ist das Verhalten der Beklagten zu 1), ein mit einem sogenannten Thermofenster ausgestattetes Fahrzeug in den Verkehr zu bringen, vorliegend nicht als sittenwidrige Handlung zu bewerten.

Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob das im streitgegenständlichen Fahrzeug installierte Thermofenster eine objektiv unzulässige Abschalteinrichtung darstellt oder nicht. Zwar mag bei einer sogenannten „Schummelsoftware“, wie sie in dem VW-Motor EA189 verwendet worden war, die Sittenwidrigkeit des Handelns per se aus der Verwendung einer Umschaltlogik abzuleiten sein, weil die Verwendung einer solchen Abschalteinrichtung eindeutig unzulässig und dies den Handelnden bzw. den Verantwortlichen auch bewusst ist. Bei einer anderen die Abgasreinigung (Abgasrückführung und Abgasnachbehandlung) beeinflussenden Motorsteuerungssoftware, wie hier dem Thermofenster, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeitet wie auf dem Prüfstand, und bei der Gesichtspunkte des Motor- respektive Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, fehlt es indes an einem derartigen Vorgehen des Herstellers, welches die Qualifikation seines Verhaltens von vornherein als objektiv sittenwidrig rechtfertigen würde (so nunmehr auch BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 18). Vielmehr muss bei dieser Sachlage – für den Fall, dass hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen ist –, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe in Betracht gezogen werden (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 02. September 2020 – 30 U 192/19, juris Rn. 73). Eine Sittenwidrigkeit käme daher hier nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise im streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten zu 1) in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 1, 22, 24).

Solche Anhaltspunkte behauptet der Kläger in Bezug auf das Thermofenster bereits nicht hinreichend differenziert. Insofern lässt sich dem klägerischen Vorbringen weder entnehmen, dass die Beklagte zu 1) diesbezüglich gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt unzutreffende oder unvollständige Angaben gemacht hat und, dass diese Angaben in dem Bewusstsein erfolgten, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und diesen Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen zu haben. Solange daher in Betracht zu ziehen ist, dass die Beklagte zu 1) die Rechtslage insofern fahrlässig verkannt hat, fehlt es ihr an dem für die Sittenwidrigkeit in subjektiver Hinsicht erforderlichen Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (vgl. Palandt-BGB/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 826 Rn. 8). Dass auf Seiten der Beklagten zu 1) das Bewusstsein eines möglichen Gesetzesverstoßes, verbunden mit einer zumindest billigenden Inkaufnahme desselben, vorhanden war, ist nicht ersichtlich.

Die Gesetzeslage ist an dieser Stelle auch nicht unzweifelhaft und eindeutig.

Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 2007/715. Nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium (BMVI) eingesetzten Untersuchungskommission „W“ liegt ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vor. So heißt es im Bericht der Kommission zur Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 Satz 2 a) VO (EG) 715/2007 ausdrücklich (BMVI, Bericht der Untersuchungskommission W, Stand April 2016, S. 123): „Zudem verstößt eine weite Interpretation durch die Fahrzeughersteller und die Verwendung von Abschalteinrichtungen mit der Begründung, dass eine Abschaltung erforderlich ist, um den Motor vor Beschädigung zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten, angesichts der Unschärfe der Bestimmung, die auch weite Interpretationen zulässt, möglicherweise nicht gegen die Verordnung (EG) Nr. 715/2007. Konsequenz dieser Unschärfe der europäischen Regelung könnte sein, dass unter Berufung auf den Motorschutz die Verwendung von Abschalteinrichtungen letztlich stets dann gerechtfertigt werden könnte, wenn von Seiten des Fahrzeugherstellers nachvollziehbar dargestellt wird, dass ohne die Verwendung einer solchen Einrichtung dem Motor Schaden droht, sei dieser auch noch so klein.“.

Zudem zeigt auch der in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben war, gegen welche die Beklagte seinerzeit bewusst verstoßen hätte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 U 134/19, juris Rn. 89). Der Streit um die Zulässigkeit und Größe eines Thermofensters stellt vielmehr einen Expertenstreit dar (vgl. dazu z.B. Führ, „Der Dieselskandal und das Recht“ in NVwZ 2017, 265 ff.), bei dem nicht nur Rechtsfragen, sondern auch technische Details eine Rolle spielen.

Eine Auslegung, wonach ein „Thermofenster“ eine zulässige Abschalteinrichtung darstellt, war daher, jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Fahrzeugs und des Kaufvertragsabschlusses durch den Kläger, nicht unvertretbar. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann aber nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, juris Rn. 90; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19, juris Rn. 15). Vor diesem Hintergrund führt der Umstand, dass das im Fahrzeug des Klägers verbaute „Thermofenster“ möglicherweise in seiner technischen Gestaltung als unzulässig anzusehen sein könnte, nicht dazu, dass von einem Sittenverstoß ausgegangen werden könnte (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 49).

bb)

Jedenfalls fehlt es an einem Schädigungsvorsatz auf Seiten der Beklagten zu 1) betreffend eines sogenannten „Thermofensters“.

Auf subjektiver Seite reicht ein bedingter Vorsatz aus, eine Schädigungsabsicht muss nicht bestehen. Dabei braucht der Schädiger nicht im Einzelnen zu wissen, welche oder wie viele Personen durch sein Verhalten geschädigt werden. Vielmehr reicht aus, wenn er die Richtung, in der sich sein Verhalten zum Schaden irgendwelcher Anderer auswirken kann und die Art des möglicherweise eintretenden Schadens vorausgesehen und mindestens billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2004 – II ZR 402/02, juris Rn. 47). Der Vorsatz enthält ein "Wissens-" und ein "Wollenselement". Der Handelnde muss die Umstände, auf die sich der Vorsatz bezieht, im Fall des § 826 BGB also die Schädigung des Klägers, gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen haben. Das setzt voraus, dass der Handelnde die relevanten Umstände jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, juris Rn. 32).

Gemessen daran sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass – über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung mit der in Rede stehenden Funktionsweise in den streitgegenständlichen Motor – dies von Seiten der Beklagten zu 1) in dem Bewusstsein geschehen sein könnte, hiermit möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen, und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde; ein vorsätzliches Handeln ist damit nicht feststellbar.

War nicht abschließend geklärt gewesen, ob es sich bei den sogenannten „Thermofenstern“ um eine illegale Abschalteinrichtung handelt, muss in dieser Situation eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare und im Übrigen auch vom Kraftfahrtbundesamt geteilte Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden. Diese kann in Ermangelung gegenteiliger Indizien auch nicht widerlegt werden. Eine Verkennung der Rechtslage begründet selbst im Falle eines fahrlässigen oder gar grob fahrlässigen Handelns nicht den im Rahmen des § 826 BGB geforderten Schädigungsvorsatz (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – 3 U 148/18, juris Rn. 7; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2020 – 3 U 7524/19, juris Rn. 12; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 19. Dezember 2019 – 5 U 103/18, juris Rn. 29 f.; OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 62 f.).

b)

Vorstehendes gilt auch soweit es die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung betrifft, die der Kläger ebenfalls als in seinem Fahrzeug vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung einstuft und hinsichtlich derer er der Beklagten zu 1) eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zur Last legt. Auch im Falle der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wäre es an dem Kläger gewesen darzulegen und zu beweisen, dass auf Seiten der Beklagten zu 1) die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens vorhanden war. Diesbezüglicher belastbarer Vortrag ist von Seiten der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt. Die Beklagte zu 1) hat vielmehr substantiiert und nachvollziehbar dargetan, weshalb sie keinerlei Bedenken gegen die Zulässigkeit der von ihr verwendeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung hegen musste. Unter Berücksichtigung der dargelegten, aus den Gesamtumständen erkennbaren Bewusstseinslage der Beklagten zu 1) fehlt es daher mangels feststellbaren sittenwidrigen Handelns bereits in subjektiver Hinsicht an der Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des § 826 BGB (so auch OLG Koblenz Urteil vom 18. Mai 2020 – 12 U 2149/19, BeckRS 2020, 9935 Rn. 31 ff.).

c)

Soweit der Kläger darüber hinaus das Vorhandensein einer oder mehrerer weiterer Abschalteinrichtungen behauptet, ist keine Haftung aus § 826 BGB begründet. Insofern fehlt es schon an einem hinreichenden Vorbringen des Klägers.

aa)

Für das Vorliegen der Voraussetzungen der deliktischen Haftung der Beklagten zu 1) obliegt der Klagepartei die volle Darlegungs- und Beweislast (auch in Fällen der vorliegenden Art, so zuletzt: BGH, Beschluss vom 19. Januar 2021 – VI ZR 433/19, juris Rn. 19). Bei der Inanspruchnahme einer juristischen Person hat der Anspruchsteller dementsprechend auch darzulegen und zu beweisen, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter (§ 31 BGB) die objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urteil vom 30. Juli 2020 – VI ZR 367/19, juris Rn. 15). Eine Partei genügt diesen Anforderungen, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Das Gericht muss in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 87; OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. März 2020 – 17 U 122/19, juris Rn. 54). Eine Behauptung ist erst dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt worden ist (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 8).

bb)

Gemessen daran fehlt es an einem hinreichenden Vorbringen des Klägers; ihm lassen sich keine hinreichenden greifbaren Anhaltspunkte für das Vorliegen einer oder mehrerer Abschalteinrichtungen in seinem Fahrzeug entnehmen.

Bei der Beurteilung verkennt die Kammer nicht, dass greifbare Anhaltspunkte für die Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht erst dann gegeben sind, wenn das Kraftfahrtbundesamt für Fahrzeuge der Beklagten zu 1) oder gar des konkret streitgegenständlichen Fahrzeugs eine Rückrufaktion angeordnet hat. Die Anforderungen an eine substantiierte und schlüssige Darlegung eines in dem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegenden Mangels sind vielmehr dann überspannt, wenn gefordert wird, dass sich der Kläger auf ein Einschreiten des Kraftfahrtbundesamts stützen muss (BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – VIII ZR 57/19, juris Rn. 13).

Allerdings lassen die seitens des Klägers vorgetragenen Tatsachen keinen hinreichenden Schluss auf den Einbau einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen gerade im Motor des klägerischen Fahrzeugs zu.

Nicht durchzugreifen vermag das klägerische Vorbringen, soweit es sich auf einen verpflichtenden Rückruf betreffend seines Fahrzeugs bezieht. Nach dem nicht bestrittenen Vorbringen der Beklagten zu 1) ist das diesbezügliche Update bereits auf das Fahrzeug aufgespielt worden, bevor der Kläger dieses erworben hat. Nachdem auf Seiten des Klägers keine Differenzierung zwischen der dem Rückruf zugrunde liegenden Abschalteinrichtung(en) und den derzeit noch im Fahrzeug nach seiner Auffassung vorhandenen Abschalteinrichtung(en) sowie betreffend durchgeführter oder erforderlicher Updates bezogen auf verschiedene Abschalteinrichtungen erfolgt, vermag die Kammer aus dem behördlichen Rückruf keine Rückschlüsse auf das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung und einer diesbezüglichen sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte ziehen.

Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass das in seinem Fahrzeug verbaute Emissionskontrollsystem anhand verschiedener Faktoren erkenne, wenn sich das Fahrzeug im Rahmen einer Abgasuntersuchung auf dem Prüfstand befinde, und, dass es ferner über die Funktionen „Bit15“, „Bit14, „Bit13“ und „Slipguard“ verfüge, lassen sich dem – überwiegend allgemein gehaltenen und sich in weiten Teilen wörtlich wiederholenden – klägerischen Vorbringen schon keine Anhaltspunkte entnehmen, aufgrund derer er davon ausgeht, dass gerade sein Fahrzeug über vorgenannte Funktionen verfügt.

Es erscheint zudem fraglich, ob es ausreichend ist, dass der Kläger alle Fahrzeuge der Beklagten einer pauschalen Betrachtung unterwirft. So erscheint es nicht nachvollziehbar, sämtliche Motoren einer Motorenfamilie / einer Baureihe oder gar eines Herstellers ohne Berücksichtigung der jeweiligen technischen Merkmale dem Generalverdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterwerfen. Vielmehr lässt ein Rückruf verschiedener Modelle der Beklagten durch das Kraftfahrtbundesamt nicht den Schluss zu, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung enthält (so etwa OLG Köln, Beschluss vom 04. Juli 2019 – I-3 U 148/18, juris Rn. 6; OLG München, Beschluss vom 29. August 2019 – 8 U 1449/19, juris Rn. 115).

Soweit der Kläger auf den Testbericht der Untersuchungskommission „W“ sowie Messungen des A und der deutschen P Bezug nimmt, lässt sich dem Vorbringen des Klägers schon nicht entnehmen, inwieweit eine Vergleichbarkeit der dort geprüften Fahrzeuge zum gegenständlichen Fahrzeug besteht. Hinzu kommt, dass der Kläger bei seiner eigenen Beurteilung auch auf Werte im Realbetrieb abstellt. Fahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 5 und 6 müssen indes nicht derart beschaffen sein, dass die am Prüfstand gemessenen Werte nach dem NEFZ unter jedweden Straßenbedingungen eingehalten werden müssen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Juni 2020 – 16a U 228/19, juris Rn. 94). Ein Überschreiten der Grenzwerte im Realbetrieb führt daher nicht zu dem behaupteten Erlöschen der EG-Typengenehmigung und ist kein tauglicher Anknüpfungspunkt für deliktische Schadensersatzansprüche.

Auch die Bezugnahme auf verschiedene Zeitungsartikel führt nicht zu einer anderen Beurteilung (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 25. April 2017 – 6 U 146/16, juris Rn. 36). Der Artikel in der T-Ausgabe 30/2017 führt allgemein aus, dass es zahllose Treffen verschiedener Automobilhersteller gegeben habe, die sich auf kleinere Tanks verständigt hätten. Inwieweit sich daraus der Rückschluss auf eine bestimmte Abschalteinrichtung im klägerischen Fahrzeug ziehen lassen soll, erschließt sich der Kammer nicht. Dem T-Artikel vom 18.02.2018 lassen sich überhaupt keine hinreichenden Anhaltspunkte dahingehend entnehmen, welche Modelle der Beklagten zu 1) untersucht worden sind und worauf die Annahmen zu „Bit15“ und „Slipguard“ gründen. Die T-Artikel vom 14.04.2019 und vom 19.05.2019 beziehen sich auf Fahrzeuge mit der Bezeichnung GLK; zu diesen gehört das Fahrzeug des Klägers nicht.

Dem Vorbringen des Klägers fehlt letztlich die Darlegung, worauf er seine Annahmen in Bezug auf die von ihm behaupteten Mechanismen stützt. Eine weitergehende Substantiierung ist auch aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichtshofes im Beschluss vom 28. Januar 2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 57/19 nicht entbehrlich. Die dort dargelegten Grundsätze sind auf den hier vorliegenden Fall der deliktischen Haftung nicht anwendbar (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 2. April 2020 – 8 U 3/19, BeckRS 2020, 8398 Rn. 13). Letztlich liefe eine Beweiserhebung daher auf einen unzulässigen Ausforschungsbeweis hinaus.

Eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten zu 1) in Bezug auf die Behauptung des Klägers, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere illegale Abschalteinrichtungen auf, greift vorliegend nicht. Anders als die Frage des Vorsatzes und innerbetriebliche Strukturen geht’s es vorliegend um die Funktionsweise des Motors. Diesbezüglich obliegt es dem Kläger, entsprechende Tatsachen – ggfs. unter vorheriger Hinzuziehung eines Privatsachverständigen – vorzutragen. Dies ist ihm ebenso möglich, wie der Beklagten zu 1), die das Vorliegen einer illegalen Abschalteinrichtung in Abrede stellt. Der Beklagten zu 1) ist es diesbezüglich nicht weiter zumutbar, auf die bloß pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin noch weiter im Einzelnen darlegen zu müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigung oder Unfall zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der deutschen Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen (vgl. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 21. Oktober 2019 – 12 U 246/19, juris Rn. 57 ff.).

cc)

Selbst bei Annahme einer oder mehrerer unzulässigen Abschalteinrichtungen ist – auch unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen – nicht festzustellen, dass der Beklagten zu 1) ein vorsätzliches sittenwidriges Verhalten vorzuwerfen ist. Diesbezüglich lässt sich dem Vorbringen des Klägers zum Vorsatz der Beklagten allenfalls pauschal entnehmen, dass die Beklagte zu 1) aufgrund der Tragweite in Kenntnis der Umstände gehandelt habe. Eine solche Behauptung reicht nicht aus, um einen Schädigungsvorsatz zu begründen bzw. festzustellen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Rahmen seines Vorbringens im Hinblick auf die von ihr behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtungen nicht weiter differenziert. Da aus den oben zum Thermofenster dargelegten Gründen nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beklagte zu 1) jedenfalls von einer zutreffenden Gesetzesauslegung ausging, kann schon aus diesem Grund ein Schädigungsvorsatz nicht mit der erforderlichen Überzeugung festgestellt werden.

2.)

Unter Berücksichtigung von vorstehenden Ausführungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auch nach § 831 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nicht zu. Insofern lässt sich weder feststellen, dass ein Verrichtungsgehilfe der Beklagten zu 1) den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlung rechtswidrig erfüllt hat, noch lässt sich dem klägerischen Vorbringen hinreichend ein zumindest bedingter Vorsatz bezüglich der Rechtswidrigkeit einer bewussten Täuschung der Beklagten zu 1) gegenüber dem Kläger und der daraus resultierenden Bereicherung entnehmen.

3.)

Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 6 Abs. 1, 27 Abs.1 EG-FGV bzw. §§ 4, 6, 25 EG-FGV oder Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es insoweit an einer Verletzung eines Schutzgesetzes im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB fehlt.

Die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG sind nicht drittschützend. Den Schutz eines anderen bezweckt die Norm, wenn sie zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einzelne Personenkreise gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts zu schützen. Als nicht ausreichend angesehen wird jedoch, wenn der Schutz des Einzelnen nur als Reflex der Norm angesehen wird (Palandt-BGB/Sprau, 79. Aufl. 2020, § 823 Rn. 58). Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass die Normen der EG-FGV in Verbindung mit der Richtlinie Nr. 2007/46EG der Regelung des Marktverhalten dienen und zur Harmonisierung und Stärkung des Binnenmarkts beitragen sollen (vgl. LG Marburg, Urteil vom 02. März 2017, 5 O 49/16; OLG Celle, Beschluss vom 01. Juli 2019 – 7 U 33/19, juris Rn. 39; OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2020 – I-7 U 92/19, juris Rn. 88). Dies folgt bereits aus der in Art. 1 der Richtlinie Nr. 2007/46EG aufgenommenen Regelung des Gegenstands, wonach mit der Richtlinie die Zulassung, der Verkehr und die Inbetriebnahme von Fahrzeugen in der Gemeinschaft erleichtert werden soll. Soweit der einzelne Verbraucher dadurch mittelbar Vorteile erfährt, liegt darin allenfalls ein Reflex dieser in der EG-FGV umgesetzten Richtlinie und nicht der beabsichtigte Schutz der Vermögensinteressen der einzelnen Verbraucher.

Auch die Verordnung 715/2007/EG ist nicht auf einen solchen Individualschutz ausgerichtet. So werden in dieser als Ziel unter anderem ein hohes Umweltschutzniveau, die Verbesserung der Luftqualität sowie Anregung von Innovation, Verbesserung der Luftqualität, Senkung der Gesundheitskosten und Gewinn zusätzlicher Lebensjahre genannt. Der Schutz des einzelnen EU-Bürgers und seines Vermögens vor Verstößen des Kraftfahrzeugherstellers gegen die Vorgaben dieser unionsrechtlichen Vorschriften liegt dabei gerade nicht im eigentlichen Aufgabenbereich derselben, auch wenn durch die Befolgung der Normen teilweise auch Individualschutz als Reflex entstehen mag (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 25. Juli 2019 – 30 O 34/19, juris Rn. 49 m.w.N.; so auch: OLG Hamm, Urteil vom 17. März 2020 – I-7 U 92/19, juris Rn. 89; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2020 – 5 U 110/19, juris Rn. 56).

4.)

Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) aus den §§ 311 Abs. 2 und 3, 280 BGB zu. Die Beklagte zu 1) hat an den Vertragsverhandlungen zwischen dem Kläger und der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) weder als Vertreter, Vermittler oder sog. Sachwalter teilgenommen, so dass es auf die Frage, ob der Beklagten zu 1) am Abschluss des hiesigen Kaufvertrages ein eigenes wirtschaftliches Interesse zukommt oder sie hierbei ein besonderes persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat, nicht (mehr) ankommt (so OLG Hamm, Beschluss vom 05. November 2020 – 18 U 86/20, juris Rn. 6).

II.

Dem Kläger steht auch gegenüber der Beklagten zu 2) aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags zu.

Rückabwicklungsansprüche aufgrund behaupteter Mängel an dem gegenständlichen Fahrzeug stehen dem Kläger nicht zu, weil der von ihm mit Schreiben vom 28.04.2020 erklärte Rücktritt angesichts der Verjährung der Nacherfüllungsansprüche wegen dieser Mängel, auf die sich die Beklagte zu 2) berufen hat, nach § 218 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.

1.)

Die Ansprüche des Käufers wegen Sachmängel verjähren gemäß Ziffer VI.1.) der zwischen den Parteien vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach einem Jahr ab der – vorliegend am 12.12.2018 erfolgten – Ablieferung des Fahrzeugs. Diese Frist war bei der Erklärung des Rücktritts durch den Kläger am 28.04.2020 bereits abgelaufen.

2.)

Die Verkürzung der Verjährungsfrist für die gegenständlichen Ansprüche ist wirksam.

a)

Entgegen den Ausführungen des Klägers verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist nicht gegen das Klauselverbot des § 309 Nr. 7 BGB, da dessen Regelungen ebenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen normiert sind. Auch ist deutlich und klar erkennbar, welche Ansprüche nach einem Jahr verjähren und bei welchen aufgrund von § 309 Nr. 7 BGB eine längere Verjährungsfrist gelten soll. Die seitens des Klägers zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.04.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 104/14 ist nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Vorliegend erfolgt eine klare Abgrenzung zwischen der Haftung für Sachmängel, der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Haftung für Schäden (§ 309 Nr. 7a) BGB), die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen (§ 309 Nr. 7b) BGB).

b)

Die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr verstößt auch nicht gegen das gesetzliche Leitbild, da § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB auch beim Verbrauchsgüterkauf eine derartige Verkürzung der Verjährung gestattet. Zwar ist die von § 476 Abs. 2 letzter Halbsatz BGB eröffnete Möglichkeit einer vertraglichen Verjährungsverkürzung richtlinienwidrig. Bis zu einer Neuregelung durch den deutschen Gesetzgeber hat dies aber keine Auswirkungen auf die bestehende Rechtslage. Die Kammer nimmt diesbezüglich Bezug auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 18. November 2020 zum Aktenzeichen VIII ZR 78/20 und schließt sich diesen nach eigener Prüfung vollumfänglich an.

III.

Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen, Feststellung der teilweisen Erledigung der Klage und des Annahmeverzugs oder Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

C)

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

D)

Der Streitwert wird auf 35.865,12 € festgesetzt.

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