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2 O 288/20•Landgericht Paderborn, 2020-11-16, 2 O 288/20
2 O 288/20Kantonsgericht16.11.2020
Entscheidungsdatum: 2020-11-16
Aktenzeichen: 2 O 288/20
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2020:1116.2O288.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.915,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer …, der dazugehörigen Zulassungsbescheinigung Teil I und II sowie der dazugehörigen Fahrzeugschlüssel.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs W mit der Fahrzeugidentifikationsnummer … in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 1.072,77 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.07.2020 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 88 % und der Kläger zu 12 %
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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