Landgericht Paderborn, 2020-11-02, 3 O 214/20

3 O 214/20Kantonsgericht02.11.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 3 O 214/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-11-02

Aktenzeichen: 3 O 214/20

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2020:1102.3O214.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin bedingungsgemäßen Deckungsschutz zur Schadensregulierung und Freistellung von notwendigen Kosten betreffend Folgeschäden und Nebenschäden am Bauvorhaben I in I wegen der infolge fehlender Wannendichtbänder eingetretenen Nässe im Bereich der Wohnungen 7 (Fam. L) und 8 (Fam. I) gegenüber der Fa. J bzw. nach Forderungsübergang gem. § 86 VVG gegenüber der Wohngebäudeversicherung C, insbesondere dem Aufwand und Kosten für Leckagesuche/Leckageortung, Bautenschutz/Trocknung sowie Stromkosten hierfür, Aus- und Einräumen, der De- und Remontage der Fliesen- und Sanitärinstallation - mit Ausnahme der Wannenabdichtungen liefern und einbauen -, Malerarbeiten insbesondere zur Schimmelschadensanierung, Nutzungsausfallentschädigung/Mietausfall- und Mietminderungsschäden/Kosten zur anderweitigen Unterbringung (Hotelkosten), Ein- u. Umlagerungs- sowie Speditionskosten, Finanzierungskosten, Gutachterkosten, Anwalts- und Gerichtskosten zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens hat die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Kammer hat beschlossen: Der Streitwert beträgt 72.000,00 EUR.

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