1 T 56/19•Landgericht Paderborn, 2019-07-26, 1 T 56/19
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 1 T 56/19 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2019-07-26
Aktenzeichen: 1 T 56/19
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2019:0726.1T56.19.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilkammer
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Zeugin T gegen den Beschluss des Amtsgerichts Warburg vom 02.07.2019 (1 C 102/18) wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen (§ 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ZPO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Zeugin zu tragen.
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