4 O 244/09•Landgericht Paderborn, 2009-09-03, 4 O 244/09
Landgericht Paderborn, 2009-09-03, 4 O 244/09
4 O 244/09Kantonsgericht03.09.2009
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Paderborn — 4 O 244/09 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-09-03
Aktenzeichen: 4 O 244/09
ECLI: ECLI:DE:LGPB:2009:0903.4O244.09.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2009 abzüglich am 24.03.2009 gezahlter 2500,00 Euro zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1401,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.03.2009 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die dieser zukünftig durch den Vorfall vom 14.08.2008 auf dem Gelände des Reitstalls ….., entstehen werden, soweit nicht Schadensersatzansprüche bereits auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von 434,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2009 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 18 %, die Beklagte 82 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird in Abänderung des Beschlusses aus der mündlichen Verhandlung vom 03.09.2009 auf 8.401,73 Euro festgesetzt.
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