Landgericht Paderborn, 2007-11-30, 4 O 202/04

4 O 202/04Kantonsgericht30.11.2007

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Paderborn — 4 O 202/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2007-11-30

Aktenzeichen: 4 O 202/04

ECLI: ECLI:DE:LGPB:2007:1130.4O202.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts

Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 57.163,29 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins, höchstens jedoch 9,5 %, seit dem 04.05.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind,

der Klägerin alle Kosten zu erstatten, die ihr für die Beseitigung von Schäden an den warmwasserführenden Rohren in dem ... ab dem 01.01.2004 entstanden sind und künftig entstehen werden, soweit die Schäden darauf zurückzuführen sind, dass die Beklagten bei ihrer Planung den Einsatz von verzinktem Eisenrohr für das genannte Bauvorhaben „......“ vorgesehen haben,

der Klägerin auch die über den in Ziffer 1 genannten Betrag hinaus entstehenden weiteren Wartungs- und Betriebskosten (einschließlich etwaiger Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten) für die eingebaute Wasseraufbereitungsanlage des Systems ... Eletrolyseanlage zu ersetzen, soweit sie ab dem 01.01.2004 entstanden sind oder entstehen,

die Kosten einer Totalsanierung der warmwasserführenden Rohre und aller Nebenkosten der Instandsetzung in dem Gebäude ...„......“ in ... zu übernehmen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Nebenintervenienten zu 1) hat die Klägerin zu 26 % zu erstatten, die Kosten der Nebenintervenientin zu 2) zu 74 % die Beklagten.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagten zu 74 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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