Landgericht Münster, 2026-07-03, 14 NBs 23/26

14 NBs 23/26Kantonsgericht03.07.2026

Regest

Sind der vorgelegte Strafbefehlsentwurf und die diesbezügliche Zustellungsverfügung nicht signiert, lässt sich der Akte nicht mit hinreichender Sicherheit eine auf den Erlass eines Strafbefehls gerichtete richterliche Willensäußerung entnehmen. In diesem Fall fehlt es an einem wirksamen Strafbefehl. Dies steht dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses gleich. Das Verfahren ist einzustellen, was auch außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a Abs. 1 StPO erfolgen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 14 NBs 23/26 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-07-03

Aktenzeichen: 14 NBs 23/26

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0703.14NBS23.26.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Strafkammer

Normen: StPO § 206a Abs. 1, § 408, § 467 Abs. 1, § 467 Abs. 3 S. 2

Leitsätze

Sind der vorgelegte Strafbefehlsentwurf und die diesbezügliche Zustellungsverfügung nicht signiert, lässt sich der Akte nicht mit hinreichender Sicherheit eine auf den Erlass eines Strafbefehls gerichtete richterliche Willensäußerung entnehmen. In diesem Fall fehlt es an einem wirksamen Strafbefehl. Dies steht dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses gleich. Das Verfahren ist einzustellen, was auch außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a Abs. 1 StPO erfolgen kann.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Gründe

Gründe

I.

Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 21.11.2025 den Erlass eines Strafbefehls nach beigefügtem Entwurf beantragt (Bl. 37 d.A.). Die eAkte einschließlich des Antrags und des Strafbefehlsentwurfs ging am 17.12.2025 beim Amtsgericht ein (Bl. 42 d.A.). Seitens des Amtsgerichts wurden in dem Strafbefehlsentwurf (Bl. 39 d.A.) keine Eintragungen vorgenommen (kein Aktenzeichen, kein Datum, kein Name des Richters), der Entwurf wurde auch nicht signiert. Sodann findet sich eine auf den 02.01.2026 datierte Zustellungsverfügung, welche laut Ab-Vermerk vom 12.01.2026 auch ausgeführt wurde (Bl. 56 d.A.). Die Zustellungsverfügung ist ebenfalls nicht signiert.

II.

  1. Das Verfahren war gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen.

Der Strafbefehl ist unwirksam, da der Strafbefehlsentwurf nicht signiert wurde und sich eine richterliche Willensäußerung gerichtet auf den Erlass des Strafbefehls auch sonst nicht mit hinreichender Sicherheit der Akte entnehmen lässt (vgl. hierzu etwa OLG Hamm, Beschluss vom 17. November 2022 - 5 Ws 289/22 -, Rn. 7, juris). Dies steht dem Fehlen eines Eröffnungsbeschlusses gleich (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. Dezember 1992 - 2 Ss 155/92 -, Rn. 9, juris; LG Arnsberg Beschl. v. 16.9.2022 - 3 Ns-110 Js 1471/21, BeckRS 2022, 24746 Rn. 2, beck-online). Eine Nachholung in der Berufungsinstanz ist wie bei einem fehlenden Eröffnungsbeschluss (vgl. hierzu etwa BGH NStZ 1985, 324, beck-online) ausgeschlossen. Die Einstellung des Verfahrens kann in dieser Konstellation auch außerhalb der Hauptverhandlung gemäß § 206a Abs. 1 StPO erfolgen (vgl. hierzu LG Arnsberg Beschl. v. 16.9.2022 - 3 Ns-110 Js 1471/21, BeckRS 2022, 24746 Rn. 3, beck-online; BeckOK StPO/Temming, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 409 Rn. 12, beck-online; KK-StPO/Maur, 9. Aufl. 2023, StPO § 409 Rn. 14, beck-online; MüKoStPO/Eckstein, 2. Aufl. 2024, StPO § 409 Rn. 62, beck-online; Gaede in: Löwe-Rosenberg, StPO, Neunter Band, Teilband 3, §§ 407-448, 27. Auflage 2022, § 409 StPO, Rn. 38).

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO. Es kam unter den hier gegebenen Umständen nicht in Betracht, von einer Auferlegung der Kosten zu Lasten der Staatskasse gemäß § 467 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StPO abzusehen.

Zwar wird der Angeklagte wegen der ihm zur Last gelegten Straftat allein deshalb nicht verurteilt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Denn der Angeklagte ist nach durchgeführter Beweisaufnahme erstinstanzlich schuldig gesprochen worden, wobei der amtsgerichtliche Schuldspruch von den amtsgerichtlichen Feststellungen getragen wird.

Im Rahmen der Ermessensausübung war jedoch zu berücksichtigen, dass das Verfahrenshindernis dem Verfahren von vornherein erkennbar entgegenstand und zudem der Angeklagten mit einer neuen Anklage und seiner erneuten Verurteilung zu rechnen hat (vgl. hierzu KK-StPO/Gieg, 9. Aufl. 2023, StPO § 467 Rn. 10b, beck-online).

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