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5 T 174/26•Landgericht Münster, 2026-06-17, 5 T 174/26
5 T 174/26Kantonsgericht17.06.2026
1. Der Betreute verfügt über einzusetzendes Vermögen gem. § 1880 Abs. 2 BGB, wenn ein Vermögensgegenstand binnen sechs Monaten verwertet werden könnte und eine grundsätzliche Marktgängigkeit vorliegt. 2. Der Umstand, dass eine Immobilie vermietet ist und keine Gebäudeversicherung besteht, steht der Annahme der Verwertbarkeit nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2026-06-17
Aktenzeichen: 5 T 174/26
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2026:0617.5T174.26.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- Beschwerde- Kammer
Normen: BGB § 1880 Abs. 2 SGB XII § 90 Abs. 1
Die Beschwerde vom 08.04.2026 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 13.03.2026 wird zurückgewiesen.
Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
I.
Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Amtsgericht die zu Lasten der Landeskasse gestellten Vergütungsanträge des Beteiligten zu 2) vom 10.12.2025 und vom 11.03.2026 zurückgewiesen.
Dem liegt Folgendes zugrunde:
Für den Betroffenen wurde mit Beschluss vom 10.09.2025 eine Betreuung eingerichtet und der Beteiligte zu 2) zum Betreuer bestellt. Nach dem eingeholten ärztlichen Zeugnis liegt bei dem Betroffenen eine depressive Erkrankung vor. Wie sich aus dem am 10.09.2025 zuletzt eingereichten Vermögensverzeichnis des Betroffenen ergibt, verfügt dieser über eine Immobilie in Y. mit einem Verkehrswert von 161.000,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 10.12.2025 valutieren die im Grundbuch der Immobilie eingetragenen Belastungen in einer Gesamthöhe von 117.015,90 Euro (58.712,79 Euro zugunsten der N.-Bank e.G. und 58.303,11 Euro zugunsten der M-bank). Die Immobilie ist an eine Mutter mit drei minderjährigen Kindern vermietet, die monatlich eine Miete in Höhe von 1.496,50 Euro an den Betroffenen zahlt.
Mit Schreiben vom 10.12.2025 beantragte der Beteiligte zu 2) die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 1.039,50 Euro für die Zeit von 11.09.2025 bis zum 10.12.2025. Er beantragte die Zahlung der Vergütung aus der Landeskasse, weil der Betroffene mittellos sei (vgl. Bl. 3 des Vergütungshefts).
Der Beteiligte zu 3) nahm am 06.02.2026 Stellung und beantragte, den Vergütungsantrag zurückzuweisen. Der Betroffene sei nicht mittellos im Sinne von § 1880 Abs. 1 BGB, so dass eine Festsetzung gegen die Staatskasse nicht in Betracht komme. Er habe gem. § 1880 Abs. 2 BGB sein Vermögen nach § 90 SGB XII einzusetzen, wozu die Immobilie gehöre. Nach Abzug der Belastungen verbleibe eine verwertbare Differenz in Höhe von 43.984,10 Euro, was deutlich oberhalb des sich aus § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. der Durchführungsverordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII ergebenden Freibetrages in Höhe von 10.000,00 Euro liege. Zudem sei davon auszugehen, dass die Immobilie im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII verwertbar sei, namentlich in absehbarer Zeit zu einem vertretbareren Preis veräußert werden könne. Es sei insbesondere davon auszugehen, dass eine Verwertung der Immobilie innerhalb von sechs Monaten möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellungnahme wird auf Bl. 22 ff. des Vergütungshefts Bezug genommen.
Am 07.02.2026 hat das Amtsgericht den Betroffenen angehört (Bl. 86 der Akte des Amtsgerichts). Ausweislich des Anhörungsvermerks erklärte der Betroffene unter anderem, er habe den Überblick über seine Vermögensverhältnisse verloren. Er habe sich mit dem Verkauf der Immobilie in Y. abgefunden. Der Betroffene ermächtigte im Anhörungstermin den Beteiligten zu 2), den Verkauf der Immobilie vorzunehmen.
Das Amtsgericht wies den Beteiligten zu 2) vor diesem Hintergrund darauf hin, dass der Betroffene ausweislich des Vermögensverzeichnisses über hinreichend eigenes Vermögen verfügen dürfte.
Der Beteiligte zu 2) hielt an seinem Vergütungsantrag vom 10.12.2025 fest und führte weiter aus, wegen der prekären finanziellen Situation des Vereins sei es dringend erforderlich, dass die Vergütung zeitnah durch die Landeskasse erfolge. Später - nach einem Verkauf der Immobilie - könne diese den Betroffenen in Regress nehmen.
Mit Schreiben vom 11.03.2026 stellte der Beteiligte zu 2) einen weiteren Vergütungsantrag gegen die Landeskasse und beantragte die Festsetzung einer Vergütung in Höhe von 932,50 Euro für die Zeit vom 11.12.2025 bis zum 10.03.2026 (vgl. Bl. 38 des Vergütungshefts).
Am 13.03.2026 hat das Amtsgericht den angegriffenen Beschluss erlassen und die gegen die Landeskasse gerichteten Festsetzungsanträge vom 10.12.2025 und vom 11.03.2026 als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) Bezug genommen.
Der Beschluss wurde dem Beteiligten zu 2) am 13.03.2026 zugestellt. Mit Schreiben vom 08.04.2026 hat er Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Immobilie tatsächlich aktuell nicht veräußert sei und somit die finanziellen Mittel zur Begleichung der Betreuervergütung aus dem Vermögen de facto nicht vorhanden seien. Die schwierige finanzielle Situation des Beteiligten zu 2) sei hinlänglich bekannt. Es sei ihm nicht zumutbar, ein halbes Jahr auf die ihm zustehende Betreuervergütung zu warten. Vielmehr sei es Aufgabe des Staates, für eine zeitnahe Vergütung von ihm eingesetzter rechtlicher Betreuer zu sorgen und bei längerer Dauer der Vermögensverwertung in Vorleistung zu treten. Wegen der Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift (Bl. 55 f. des Vergütungsheftes) Bezug genommen.
Mit Beschluss vom 14.04.2025 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht als zuständigem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
Im Beschwerdeverfahren wiederholte der Beteiligte zu 2) sein erstinstanzliches Vorbringen und führte ergänzend im Wesentlichen aus, es sei faktisch nicht möglich gewesen, eine Veräußerung und damit eine Verwertung der Immobilie innerhalb von sechs Monaten zu erreichen. Schon im Jahr 2024 habe es einen erfolglosen Veräußerungsversuch gegeben. Alle Kaufinteressenten seien abgesprungen, denn vor allem sei es aus moralischen und rechtlichen Gründen kaum durchsetzbar, die vierköpfige Familie im Fall einer Eigenbedarfskündigung zu räumen. Zudem bestehe seit Juli 2025 keine Gebäudeversicherung mehr, wodurch der Verkauf massiv behindert werde. Potentielle Käufer bekämen so keine Finanzierung einer Bank. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schreiben des Beteiligten zu 2) vom 11.05.2026 (Bl. 83 f. d.A.) und vom 28.05.2026 Bezug (Bl. 102 f. d.A.) genommen.
Auch der Beteiligte zu 3) erhielt erneut Gelegenheit zur Stellungnahme. Er beantragte die Zurückweisung der Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, es habe schon seit mehreren Monaten die Möglichkeit bestanden, die Immobilie zu verwerten. Das Fehlen einer Gebäudeversicherung - allein aufgrund von Beitragsrückständen - stehe einer Veräußerung nicht im Wege. Auch der Umstand, dass die Immobilie vermietet sei, führe nicht zu der Annahme, dass dadurch die Veräußerung verhindert würde. Dass bis dato nicht versucht worden sei, die Immobilie zu verkaufen, könne nicht zulasten der Landeskasse gehen. Auch sei die Landeskasse bei einem einzusetzenden Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich sei, nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Beteiligten zu 3) Bezug genommen (Bl. 78 f. und Bl. 95 ff. d.A.).
II .
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, da kein Anspruch des Beteiligten zu 2) gegen die Landeskasse auf Zahlung der Betreuervergütung besteht.
Die Betreuervergütung hat bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute selbst zu zahlen und nur bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse, § 1879 BGB. Gem. § 1880 Abs. 1 BGB gilt der Betreute als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Nach § 1880 Abs. 2 BGB hat der Betreute sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 SGB XII einzusetzen. Gem. § 90 Abs. 1 SGB XII betrifft dies grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen. Das nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII geschützte Vermögen beträgt 10.000,00 Euro. Den darüber liegenden Betrag hat der Betroffene entsprechend für die Vergütung des Betreuers einzusetzen.
Der Betroffene ist nicht in diesem Sinne mittellos. Er verfügt - wie oben dargelegt - über gem. § 90 SGB XII einzusetzendes Vermögen in Höhe von 43.984,10 Euro. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich dieser Wert seit der Antragstellung wesentlich geändert hätte. Auch Umstände, die eine Ausnahme i.S.d. § 90 Abs. 2 SGB XII begründen könnten, liegen nicht vor.
Dies ergibt sich für die Kammer zunächst aus den zutreffenden Erwägungen des angegriffenen Beschlusses, der auf die ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Beteiligten zu 3) mit Stellungnahme vom 06.02.2026 Bezug nimmt. Auf diese wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Die vorhandene Immobilie ist als Vermögen zu werten, ein möglicher Härtefall liegt nicht vor. Die Immobilie ist auch in absehbarer Zeit verwertbar. Das Vorbringen des Beteiligten zu 2) im Rahmen des Beschwerdeverfahrens führt zu keinem anderen Ergebnis.
Die Kammer teilt die Auffassung des Beteiligten zu 3), dass das mit der Immobilie vorhandene Vermögen - das der Beteiligte zu 2) als solches nicht in Abrede stellt - in absehbarer Zeit verwertbar ist.
Von einer Unverwertbarkeit eines Vermögensgegenstandes ist nur auszugehen, wenn der Vermögensgegenstand innerhalb eines bestimmten Zeitraumes tatsächlich nicht verwertet werden kann (vgl. hierzu im Bereich des SGB II BSG vom 27.02.2009, B 14 AS 42/07 R). Im Bereich des SGB II geht das Bundessozialgericht von einem sogenannten Bewilligungszeitraum von sechs Monaten aus, innerhalb dessen ein Vermögensgegenstand tatsächlich verwertbar sein müsste. Entscheidend muss dabei sein, ob das Grundstück in diesem Zeitraum überhaupt verkauft werden kann oder ob gar keine Marktgängigkeit vorliegt (vgl. SG Aurich, Urteil vom 15. Juni 2011 - S 13 SO 14/07 -, juris, Rn. 31).
Der Zeitraum von sechs Monaten ist hier bisher noch nicht überschritten. Vorliegend ist dem Beteiligten zu 2) zwar zuzugeben, dass ihm - entgegen der Ausführungen des Beteiligten zu 3) - nicht vorzuwerfen ist, bis heute nicht versucht zu haben, die Immobilie zu verkaufen. Vielmehr hat der Beteiligte zu 2) konkret vorgetragen, dass es Bemühungen um den Abschluss einer neuen Gebäudeversicherung und die Beauftragung eines Maklers gegeben habe. Die Ermächtigung, die Immobilie zu veräußern - und diese somit auch der Verwertung für die Betreuervergütung zuzuführen - erteilte der Betroffene jedoch erst am 07.02.2026 im Rahmen der gerichtlichen Anhörung. An diesem Zeitpunkt orientiert sich nach Ansicht der Kammer die Beurteilung der Frage, ob die Immobilie überhaupt binnen angemessener Zeit verkauft werden kann. Etwaige gescheiterte Verkaufsbemühungen aus dem Jahr 2024 sind insoweit unerheblich.
Es sind keine durchgreifenden Gründe ersichtlich, warum ein Verkauf der in Münster gelegenen Immobilie binnen des Zeitraums von sechs Monaten, also hier zunächst bis zum 07.08.2026, zu einem marktüblichen Preis nicht möglich sein sollte.
a)
Nach Angaben des Beteiligten zu 2) hat sich mittlerweile ein Makler gefunden, der seit dem 06.05.2026 tätig ist. Dass sich seitdem - wie der Beteiligte zu 2) mitteilt - noch kein Kaufinteressent gemeldet habe, lässt nicht die Prognose zu, dies werde auch weiter nicht geschehen.
b)
Der Umstand, dass die Immobilie derzeit vermietet ist, steht einem Verkauf in keiner Weise entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein potentieller Käufer die Immobilie zur Eigennutzung oder als Kapitalanlage erwerben möchte. Dass ein Erwerb zur Eigennutzung mit möglichen Folgeschwierigkeiten verbunden sein kann, wie etwa einer Eigenbedarfskündigung und gegebenen falls Räumungsschwierigkeiten, vermag daran nichts zu ändern. Es ist völlig üblich, vermietete Immobilien zu veräußern. Vorliegend gibt es zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die aktuelle Mieterin das Objekt vernachlässigt oder die monatliche Miete in Höhe von 1.496,50 Euro nicht zuverlässig zahlt.
c)
Auch der Umstand, dass derzeit keine Gebäudeversicherung gegeben ist, steht der Annahme einer möglichen und zeitgerechten Veräußerung nicht durchgreifend im Weg.
Zwar ist dem Beteiligten zu 2) zuzustimmen, dass das Fehlen der Versicherung einen Verkauf oder dessen Vorbereitungen erschwert. Die Kammer stimmt jedoch im Ergebnis auch dem Beteiligten zu 3) zu, dass der Gebäudeversicherungsschutz, der nur aufgrund hoher Beitragsrückstände nicht mehr gegeben ist, auf verschiedene Weise wiederherstellbar ist. So trägt der Beteiligte zu 2) selbst vor, um einen Neuabschluss bemüht zu sein, auch wenn dies mit massiven Schwierigkeiten verbunden sei. Der Beteiligte zu 3) führt überdies richtig aus, es bestünde die Möglichkeit, dass der Käufer der Immobilie nach dem Kauf eine neue Gebäudeversicherung abschließt. Ferner bestünde auch die Möglichkeit, dass der Käufer die bei der bisherigen Versicherung bestehenden Beitragsrückstände unter Anrechnung auf den Kaufpreis ausgleicht. Soweit der Beteiligte zu 2) vorträgt, keine Bank finanziere den Erwerb einer Immobilie ohne den Versicherungsschutz, so kann die Kammer diesem Einwand in seiner Pauschalität in Bezug auf eine daraus mutmaßlich folgende gänzliche Unverwertbarkeit der Immobilie nicht folgen. Auf die von dem Beteiligten zu 3) aufgeworfene und von dem Beteiligten zu 2) aufgegriffene Frage, ob der Verkäufer eines bebauten Grundstücks den Käufer über das Bestehen einer Gebäudeversicherung informieren muss, kommt es insoweit nicht an; sie kann dahingestellt bleiben.
Letztlich führen auch die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten des Beteiligten zu 2) nicht zu einer anderen Bewertung.
Eine etwaige, jedenfalls subsidiäre Einstandspflicht des Staates kommt hier schon deshalb nicht zum Tragen, weil nach den obigen Ausführungen ein ausreichend vorhandenes, einzusetzendes Vermögen des Betroffenen festgestellt wurde, das auch in angemessener Zeit verwertbar ist. Eine solche staatliche Einstandspflicht wird auch nicht dadurch begründet, dass der Beteiligte zu 2) auf einen schnellen Erhalt seiner Vergütung angewiesen sein mag, denn es ist nicht Aufgabe des Staates den Beteiligten zu 2) bei der Überwindung seiner finanziellen Schwierigkeiten zu unterstützen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 25 Abs. 2 GNotKG.
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