Landgericht Münster, 2025-06-04, 8 KLs-600 Js 584/24-27/24

8 KLs-600 Js 584/24-27/24Kantonsgericht04.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 8 KLs-600 Js 584/24-27/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-06-04

Aktenzeichen: 8 KLs-600 Js 584/24-27/24

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2025:0604.8KLS600JS584.24.2.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Große Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte W. ist des schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig. Im Übrigen wird er freigesprochen.

Die Angeklagte S1. ist der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchsdiebstahl in zwei Fällen sowie des Diebstahls in zwei Fällen schuldig.

Der Angeklagte S2. wird freigesprochen.

Der Angeklagte W. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Angeklagte S1. wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird bzgl. der Angeklagten W. und S1. in Höhe von 37.000 Euro als Gesamtschuldner, bzgl. des Angeklagten W. zudem in Höhe weiterer 1.570 Euro angeordnet.

Soweit die Angeklagten W. und S1. verurteilt worden sind, tragen sie die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte W. freigesprochen worden ist, trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwenigen Auslagen des Angeklagten W.. Die den Angeklagten S2. betreffenden Kosten des Verfahrens und dessen notwendige Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften bezüglich W.:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 53, 73, 73c StGB.

Angewendete Vorschriften bezüglich S1.:

§§ 242 Abs. 1, 244 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 4, 25 Abs. 2, 27, 49 Abs. 1, 53, 73, 73c StGB.

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