Landgericht Münster, 2024-09-04, 5 OH 54/23

5 OH 54/23Kantonsgericht04.09.2024

Regest

1) Der Wert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitung) bemisst sich, sofern eine Gegenleistung vereinbart ist, nach § 52 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich sind die Beträge, die die Berechtigte im Zusammenhang mit der Einräumung des Rechts an den Grundstückseigentümer zahlt wie Entschädigungsleistungen und Beschleunigungszuschlag. 2) Ein von der Berechtigten selbst bemessener, pauschaler Betrag von 1.000 € stellt nicht den objektiven Wert des Rechts dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 OH 54/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-04

Aktenzeichen: 5 OH 54/23

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0904.5OH54.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer

Normen: § 52 GNotKG

Leitsätze

  1. Der Wert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitung) bemisst sich, sofern eine Gegenleistung vereinbart ist, nach § 52 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich sind die Beträge, die die Berechtigte im Zusammenhang mit der Einräumung des Rechts an den Grundstückseigentümer zahlt wie Entschädigungsleistungen und Beschleunigungszuschlag.

  2. Ein von der Berechtigten selbst bemessener, pauschaler Betrag von 1.000 € stellt nicht den objektiven Wert des Rechts dar.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und in diesem Verfahren entstandene außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert beträgt 15,47 €.

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