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5 OH 54/23•Landgericht Münster, 2024-09-04, 5 OH 54/23
5 OH 54/23Kantonsgericht04.09.2024
1) Der Wert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitung) bemisst sich, sofern eine Gegenleistung vereinbart ist, nach § 52 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich sind die Beträge, die die Berechtigte im Zusammenhang mit der Einräumung des Rechts an den Grundstückseigentümer zahlt wie Entschädigungsleistungen und Beschleunigungszuschlag. 2) Ein von der Berechtigten selbst bemessener, pauschaler Betrag von 1.000 € stellt nicht den objektiven Wert des Rechts dar.
Entscheidungsdatum: 2024-09-04
Aktenzeichen: 5 OH 54/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0904.5OH54.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer
Normen: § 52 GNotKG
Der Wert einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (Höchstspannungsleitung) bemisst sich, sofern eine Gegenleistung vereinbart ist, nach § 52 Abs. 1 GNotKG. Maßgeblich sind die Beträge, die die Berechtigte im Zusammenhang mit der Einräumung des Rechts an den Grundstückseigentümer zahlt wie Entschädigungsleistungen und Beschleunigungszuschlag.
Ein von der Berechtigten selbst bemessener, pauschaler Betrag von 1.000 € stellt nicht den objektiven Wert des Rechts dar.
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben und in diesem Verfahren entstandene außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Verfahrenswert beträgt 15,47 €.
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