Landgericht Münster, 2024-07-31, 5 T 205/24

5 T 205/24Kantonsgericht31.07.2024

Regest

Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 205/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-07-31

Aktenzeichen: 5 T 205/24

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0731.5T205.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil- (Beschwerde-) Kammer

Normen: BGB § 1880; SBG XII §§ 90, 91

Leitsätze

Bei einzusetzendem Vermögen, dessen sofortiger Einsatz nicht möglich ist, ist die Landeskasse nicht vorab zur darlehensweisen Zahlung der Betreuervergütung verpflichtet.

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen vom 11.12.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Münster vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Von einer Kostenentscheidung sieht die Kammer ab mit der Folge, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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