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216 O 109/23•Landgericht Münster, 2024-07-31, 216 O 109/23
216 O 109/23Kantonsgericht31.07.2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-31
Aktenzeichen: 216 O 109/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0731.216O109.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9702,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2023 Zug um Zug gegen Übergabe des X.-Batteriespeichers mit der Seriennummer N01 sowie weitere 973,66 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2024 zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat die Klägerin zu 17 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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