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5 T 555/23•Landgericht Münster, 2024-02-05, 5 T 555/23
5 T 555/23Kantonsgericht05.02.2024
1. Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören. Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte. 2. Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.
Entscheidungsdatum: 2024-02-05
Aktenzeichen: 5 T 555/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2024:0205.5T555.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde)-Kammer
Normen: BGB § 1877 Abs. 3
Nach § 1877 Abs. 3 BGB gelten als Aufwendungen auch solche Dienste des Betreuers, die zu seinem Gewerbe oder Beruf gehören.
Nach diesen Grundsätzen kann ein Betreuer, der Rechtsanwalt ist, seine Vergütung nach dem RVG verlangen, wenn er eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die ein Betreuer, der kein Rechtsanwalt ist, einen Rechtsanwalt beauftragt hätte.
Außerdem kann jeder Betreuerin bzw. jedem Betreuer in einfach gelagerten Fällen zugemutet werden, zunächst einmal selbst tätig zu werden, bevor ein Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt wird. Dies kann z.B. in der Weise geschehen, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer sich zunächst bei dem Vertragspartner oder einem anderen Anbieter aus der gleichen Branche nach der Sach- und Rechtslage erkundigt und zu Einzelheiten zu rechtlichen Fragen selbst eine Recherche durchführt. Jedoch ist die Notwendigkeit hierfür immer anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von entscheidender Bedeutung hierbei ist, dass die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit so hohe rechtliche Schwierigkeiten aufweisen muss, dass die Betreuerin bzw. der Betreuer ohne Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zu einer Lösung hätte kommen können.
Auf die Beschwerde des Bezirksrevisors vom 24.10.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Borken vom 19.10.2023 wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Der Vergütungsfestsetzungsantrag der Ergänzungsbetreuerin vom 06.07.2023, berichtigt durch den Vergütungsfestsetzungsantrag vom 26.07.2023 wird zurückgewiesen.
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