Landgericht Münster, 2023-12-20, 5 T 131/23

5 T 131/23Kantonsgericht20.12.2023

Regest

Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 131/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-12-20

Aktenzeichen: 5 T 131/23

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:1220.5T131.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde)Kammer

Normen: §§, 73, 64 InsO

Leitsätze

Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

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