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5 T 131/23•Landgericht Münster, 2023-12-20, 5 T 131/23
5 T 131/23Kantonsgericht20.12.2023
Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.
Entscheidungsdatum: 2023-12-20
Aktenzeichen: 5 T 131/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:1220.5T131.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde)Kammer
Normen: §§, 73, 64 InsO
Die Teilnahme an einer Gläubigerversammlung als vorläufiges Gläubigerausschussmitglied ist kraft Gesetzes nicht erforderlich, so dass das Gläubigerausschussmitglied hierfür grundsätzlich auch keine Vergütung verlangen kann.
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.
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