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21 KLs-540 Js 745/23-7/23•Landgericht Münster, 2023-11-06, 21 KLs-540 Js 745/23-7/23
21 KLs-540 Js 745/23-7/23Kantonsgericht06.11.2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-06
Aktenzeichen: 21 KLs-540 Js 745/23-7/23
ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:1106.21KLS540JS745.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: große Strafkammer
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 4 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren 6 Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte wird verurteilt, an die Nebenklägerin E1., A.-straße…, …, ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.400 € zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Schmerzensgeldanspruch auf einer unerlaubten Handlung beruht.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 abgesehen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, seine notwendigen Auslagen, die der Nebenklägerin durch das Strafverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die durch den Adhäsionsantrag vom 07.09.2023 angefallenen gerichtlichen Kosten. Von den der Nebenklägerin und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag vom 16.03.2022 entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Nebenklägerin und der Angeklagte jeweils 50 %.
Das Urteil ist hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
§ 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB a.F.
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