Landgericht Münster, 2023-09-19, 5 T 263/23

5 T 263/23Kantonsgericht19.09.2023

Regest

Bei einer signifikanten Abweichung vom Normalfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin kann ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt sein, wenn die Zahl der Forderungsanmeldungen gering ist(hier zwei), keine Arbeitnehmer und kein Grundbesitz etc. vorhanden waren und lediglich ein Kaduzierungsverfahren stattgefunden hat.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Münster — 5 T 263/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-09-19

Aktenzeichen: 5 T 263/23

ECLI: ECLI:DE:LGMS:2023:0919.5T263.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: Zivil-(Beschwerde-)Kammer

Normen: §§ 2, 3 InsVV

Leitsätze

Bei einer signifikanten Abweichung vom Normalfall im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Komplementärin kann ein Abschlag von 20 % gerechtfertigt sein, wenn die Zahl der Forderungsanmeldungen gering ist(hier zwei), keine Arbeitnehmer und kein Grundbesitz etc. vorhanden waren und lediglich ein Kaduzierungsverfahren stattgefunden hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 19. Juni 2023 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.209,02 Euro festgesetzt.

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